Sachverhalt

Arbeitnehmerin A entscheidet sich zu einer Workation in Portugal. Diese soll vom 22.4.2024 bis zum 19.5.2024 dauern. In diesem Zeitraum liegen sowohl in Portugal als auch in Deutschland zwei Feiertage. In Portugal handelt es sich um den Freedom Day am 25.4.2024 und um den 1. Maifeiertag. Während der 1. Mai auch in Deutschland ein Feiertag ist, ist der Freedom Day hier unbekannt. Stattdessen findet am 9.5.2024 Christi Himmelfahrt statt. Arbeitnehmerin A möchte nun wissen, welche Feiertage für sie gelten und weshalb.

Ergebnis

Grundsätzlich gilt bei einer Workation das deutsche Arbeitsrecht weiter, da der Schwerpunkt der Tätigkeit in Deutschland liegt. Bei Feiertagen gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Urlaubslandes. Sollte im Urlaubsland ein Feiertag sein, wie in diesem Beispiel der 25.4, dann hat Arbeitnehmerin A an diesem Tag frei. Das bedeutet im Gegenzug, dass A an Christi Himmelfahrt arbeiten muss, während ihre Kollegen und Kolleginnen in Deutschland den Feiertag genießen können.

Praxis-Tipp

Je nachdem wie der Prozess und das System zum Beantragen einer Workation gestaltet sind, kann es sinnvoll sein, nochmal gezielt das Vorliegen von Feiertagen im jeweiligen Workationland zu checken, auch um Ungereimtheiten bei der Zeiterfassung zu vermeiden.

Abwandlung

A möchte aufgrund des Feiertags am 25.4.2024, welcher ein Donnerstag ist, am 26.4.2024 den Freitag als Brückentag freinehmen.

Das ist grundsätzlich möglich, allerdings sollte A den Urlaub rechtzeitig bei ihrem Arbeitgeber anmelden. Auch wenn 2 Zeiträume von Mobilarbeit im Ausland vorliegen, genügt eine Entsendebescheinigung A1 für den gesamten Zeitraum. Ein Urlaub stellt keine Unterbrechung der Entsendung dar (Beschluss Nr. A2 zur Auslegung des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 v. 12.6.2009, Nr. 3 Buchst. b).

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