Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob vom Arbeitgeber ausgeloste Preise, die der Arbeitnehmer gewinnen kann, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Wird die Verlosung im Rahmen einer Betriebsveranstaltung durchgeführt, ist zu prüfen, ob sie allen teilnehmenden Arbeitnehmern zugänglich ist. Steht die Verlosung nur einem bestimmten Personenkreis offen, ist anzunehmen, dass die Lose eine Gegenleistung für ein bestimmtes persönliches Verhalten darstellen sollen. Es liegt folglich Arbeitslohn vor. Gleiches gilt, wenn Lose außerhalb von Betriebsveranstaltungen an Arbeitnehmer vergeben werden, die bestimmte Umsatz- oder Gewinnziele erreicht haben.

Haben andere berufliche Umstände zur Teilnahmeberechtigung an einer Verlosung geführt, stehen auch die per Zufall erzielten Gewinne in einem beruflichen Zusammenhang. Eine Steuerpflicht ist in solchen Fällen nur bei Vorliegen eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses zu verneinen.

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