BMF, Schreiben v. 28.1.2005, IV C 4 - S 2499 - 9/04, BStBl I 2005, 83
8 Anlagen
Auf Grund des § 99 Abs. 1 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl 2002 I S. 4210, 2003 I S. 179), der zuletzt durch Artikel 1 des Alterseinkünftegesetzes vom 5.7.2004 (BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554) geändert wurde, ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Inhalt und den Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen.
Der Inhalt und der Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze werden hiermit bekannt gemacht.
Dieses Schreiben ist mit Wirkung vom 1.1.2005 anzuwenden, soweit sich aus den Anlagen 1 bis 8 nichts anderes ergibt.
A. Allgemeine Anforderungen an den Inhalt und den Aufbau der Datensätze
Die Grundsätze des für die Durchführung des Zulageverfahrens vorgesehenen Datenaustauschs sind im Abschnitt 1 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung – AltvDV – vom 17.12.2002 (BGBl 2002 I S. 4544), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12.1.2005 (BGBl 2005 I S. 109), festgelegt. Danach hat eine nach § 10a oder Abschnitt XI EStG oder nach der AltvDV vorgeschriebene Übermittlung von Daten und eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- oder Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu erfolgen (§ 1 Abs. 1 AltvDV). Das technische Übermittlungsformat ergibt sich aus § 2 AltvDV.
In Anwendung dieser Vorschriften werden für die allgemeine Spezifikation zur Datenübermittlung zwischen der zentralen Stelle und der zuständigen Stelle im Sinne des § 81a EStG, der Familienkasse sowie dem Anbieter im Sinne des § 80 EStG die allgemein zu verwendenden XML-Schemata durch Anlage 1 bestimmt.
Die allgemeinen Datenbeschreibungen zur Datenübermittlung zwischen der zentralen Stelle und der zuständigen Stelle im Sinne des § 81a EStG, der Familienkasse sowie dem Anbieter im Sinne des § 80 EStG ergeben sich aus der Anlage 2.
B. Einzelne Anforderungen an den Inhalt und den Aufbau der Datensätze
I. Datenübermittlung zwischen der zentralen Stelle und der zuständigen Stelle im Sinne des § 81a EStG
1. Datenübermittlung von der zentralen Stelle an die zuständige Stelle (Mitteilung der Zulagenummer, § 90 Abs. 1 Satz 3 EStG)
Nach § 90 Abs. 1 Satz 3 EStG teilt die zentrale Stelle der zuständigen Stelle im Falle eines Antrags nach § 10a Abs. 1a EStG die Zulagenummer mit. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 3 Abschnitt 4 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 4 Abschnitt 1.1 (Meldegrund ZB01).
2. Datenübermittlung von der zuständigen Stelle an die zentrale Stelle
a) Bestätigung der Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen zum begünstigten Personenkreis und Mitteilung der für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86 EStG) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85 EStG) erforderlichen Daten (§ 91 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG)
Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG sowie § 7 Abs. 2 Satz 1 AltvDV hat die zuständige Stelle der zentralen Stelle die Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen zum begünstigten Personenkreis zu bestätigen und die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags und für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten zu übermitteln, wenn der Steuerpflichtige die Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt hat. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 3 Abschnitt 2 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 4 Abschnitt 2.1 (Meldegrund BZ01).
b) Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer über die zuständige Stelle (§ 10a Abs. 1a EStG)
Beantragt ein Steuerpflichtiger, der zum Personenkreis im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG gehört, über die für ihn zuständige Stelle eine Zulagenummer (§ 10a Abs. 1a EStG), hat die zuständige Stelle nach § 7 Abs. 1 AltvDV die Antragsdaten an die zentrale Stelle zu übermitteln. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 3 Abschnitt 3 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 4 Abschnitt 2.2 (Meldegrund BZ02).
c) Mitteilung über zurückgefordertes Kindergeld (§ 85 Abs. 1 Satz 2 EStG)
Hat die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten übermittelt (§ 91 Abs. 2 EStG) und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die zuständige Stelle dies der zentralen Stelle nach § 7 Abs. 3 AltvDV mitzuteilen. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 3 Abschnitt 7 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 4 Abschnitt 2.3 (Meldegrund KZ02).
II. Datenübermittlung zwischen der zentralen Steile und der Familienkasse
1. Datenübermittlung von der zentralen Stelle an die Familienkasse (Anforderung der Anzahl der Kinder und des Zeitraums der Kindergeldzahlung, § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG)
Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 89 Abs. 2 Satz 1 ...