Die Probearbeitsverhältnisse sind nach den allgemeinen versicherungsrechtlichen Regelungen zu behandeln. Als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte sind die Arbeitnehmer grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.[1] Beträgt das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat nicht mehr als die Geringfügigkeitsgrenze, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Wird die Beschäftigung einschließlich der Probezeit innerhalb eines Kalenderjahres auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ausgeübt, kommt – in Abhängigkeit von anrechenbaren Vorbeschäftigungszeiten – Versicherungsfreiheit infolge von Kurzfristigkeit in Betracht.

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