Das befristete Probearbeitsverhältnis ist ein normales Arbeitsverhältnis. Es werden von Anfang an unter den Parteien dieselben Rechte und Pflichten begründet, wie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Dies hat zur Folge, dass alle gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regeln (z. B. hinsichtlich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen etc.) auch für dieses Arbeitsverhältnis gelten, soweit im Einzelfall in den jeweiligen Vorschriften nicht ausdrücklich für die Erprobungsphase eine Ausnahme gemacht wird. Diese völlige Gleichstellung des befristeten mit dem unbefristeten Arbeitsverhältnis findet seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Diskriminierungsverbot des § 4 TzBfG und dem Benachteiligungsverbot des § 5 TzBfG. Darüber hinaus legen die §§ 18 und 19 TzBfG dem Arbeitgeber spezielle Pflichten gegenüber befristet beschäftigten Arbeitnehmern auf.

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