Kurzbeschreibung
Muster für die Erteilung einer Prokura mit Alternative Prokura für eine Zweigniederlassung
1 Erteilung der Prokura
Flexibilität und Rechtssicherheit im Handelsverkehr verlangen häufig danach, dass der Inhaber eines Handelsgeschäfts bzw. der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer AG einen Prokuristen bestellt, der ihn bei Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb mit sich bringt, nicht nur in Einzelfällen vertritt. Dem Gedanken der Verkehrssicherheit wird dadurch Rechnung getragen, dass Dritten gegenüber eine Beschränkung des gesetzlich festgelegten Umfangs der Prokura grundsätzlich unwirksam ist (vgl. § 50 HGB im Gegensatz zu § 54 Abs. 3 HGB für die Handlungsvollmacht).
Prokura kann nur durch den Inhaber eines Handelsgeschäfts oder seinen gesetzlichen Vertreter erteilt werden (§ 48 Abs. 1 HGB), also durch Kaufleute, Handelsgesellschaften (§ 6 Abs. 1 HGB), eingetragene Genossenschaften, juristische Personen (§§ 33, 34 HGB) bzw. deren Geschäftsführer/Vorstand bzw. geschäftsführenden Gesellschafter. Weder kann ein Bevollmächtigter noch kann ein Prokurist einen Dritten zum Prokuristen bestellen. Ebenso scheidet eine Prokuraerteilung im Privatbereich aus. Die Erteilung der Prokura hat stets durch ausdrückliche Erklärung zu erfolgen (siehe unten).
Zum Prokuristen kann allein eine natürliche Person bestellt werden, bei (GmbH & Co.) KG auch Kommanditisten. Eine Erteilung an juristische Personen oder Personengesellschaften kommt hingegen nicht in Betracht.
Die Prokura ist mittels ausdrücklicher Erklärung zu erteilen (§ 48 Abs. 1 HGB), nicht nur stillschweigend ("keine Duldungs-Prokura"). Die Erteilung erfolgt schriftlich oder mündlich. Ein bestimmter Wortlaut der Erteilung ist nicht vorgeschrieben. So muss die Erklärung nicht einmal das Wort "Prokura" enthalten.
Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zum Handelsregister anzumelden. Die Eintragung ins Handelsregister ist allerdings nicht Gültigkeitsvoraussetzung (lediglich deklaratorisch), auch wenn die Prokuraerteilung eintragungspflichtig ist (§ 53 Abs. 1 HGB). Möglich ist auch die Prokuraerteilung durch Erklärung gegenüber einem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll (§ 167 Abs. 1 BGB).
2 Gegenstand der Prokura
Gegenstand der handelsrechtlichen Bevollmächtigung ist die Abgabe oder Entgegennahme einer Willenserklärung für den Vertretenen. Bei der Abgabe von Willenserklärungen namens des Vertretenen handelt der Prokurist aufgrund eigener rechtsgeschäftlicher Entschließung. Da der Prokurist in fremdem Namen handelt, hat er in der Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen unter Beifügung eines die Prokura andeutenden Zusatzes beifügt (§ 51 HGB).
3 Umfang der Prokura
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes irgendwelcher Art mit sich bringt (§ 49 HGB). Von der Prokura gedeckt sind beispielsweise:
- Einstellung und Entlassung von Personal,
- die Aufnahme eines stillen Gesellschafters (strittig),
- Errichtung von Zweigniederlassungen,
- der Erwerb eines ganzen Handelsgeschäfts,
- die Aufnahme von Darlehen,
- die Begründung oder Beendigung von Dauerschuldverhältnissen,
- Klageerhebungen gegen Dritte sowie
- der Abschluss gerichtlicher Vergleiche.
4 Wirkung der Prokura
Die durch den Prokuristen vorgenommenen Rechtsgeschäfte wirken unmittelbar für und gegen den Vertretenen, also den Kaufmann/Inhaber des Handelsgeschäfts, der hieraus verpflichtet wird. Hieran ändert nichts, dass der Unternehmensträger im Innenverhältnis den Umfang der Prokura eingeschränkt hat; diese Beschränkung ist Dritten gegenüber unwirksam (vgl. § 50 HGB). Lediglich die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bindet den Vertretenen nicht, soweit dem Prokuristen nicht eine dahingehende Befugnis gesondert erteilt worden ist (§ 49 Abs. 2 HGB). Ferner wird der Inhaber des Handelsgeschäfts aus Rechtsgeschäften des Prokuristen dann nicht verpflichtet, wenn dieser seine Vertretungsmacht missbraucht hat. Voraussetzung hierfür ist, dass das durch den Prokuristen vorgenommene Rechtsgeschäft objektiv pflichtwidrig ist, der Prokurist also die Grenzen des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis überschritten hat.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
A. Vereinbarung über die Erteilung von Prokura
Vereinbarung
zwischen
Herrn/Frau __________,
alleinige(r) Geschäftsinhaber(in) des im Handelsregister des Amtsgerichts__________ eingetragenen Einzelunternehmens in Firma "___________" e. K.
und
Herrn/Frau __________
Angestellte(r)
(1) Herr/Frau __________ (Geschäftsinhaber[in]), erteilt Herrn/Frau __________ für das obengenannte Einzelunternehmen Prokura. Herr/Frau __________ nimmt die Prokuraerteilung an.
(2) Die Prokura ist jederzeit widerruflich. Für die D...