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Die Bundesrepublik Deutschland und der Staat Israel haben ergänzend zum Abkommen vom 21. August 2014 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b (Allgemeine Begriffsbestimmungen):
Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a und b kommen die Vertragsstaaten überein, dass sie souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse im Küstenmeer und in der Anschlusszone, in der ausschließlichen Wirtschaftszone und am Festlandsockel in Übereinstimmung mit den Teilen II, V und VI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 ausüben, unabhängig davon, ob sie Vertragspartei dieses Übereinkommens sind oder nicht.
2. Zum Ausdruck "Land":
Der Ausdruck "Länder" bedeutet die deutschen Länder gemäß dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
3. Zu Artikel 7 (Unternehmensgewinne):
a) |
Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats durch eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Güter oder Waren oder übt es durch eine Betriebsstätte dort eine Geschäftstätigkeit aus, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des vom Unternehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags sondern nur auf der Grundlage des Betrags ermittelt, der der tatsächlichen Verkaufs- oder Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte zuzurechnen ist. |
b) |
Hat ein Unternehmen eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere über Entwürfe, Lieferungen, Einbau oder Bau von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder von öffentlichen Aufträgen, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des Gesamtvertragspreises, sondern nur auf der Grundlage des Teils des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der Betriebsstätte in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem die Betriebsstätte liegt. Gewinne aus der Lieferung von Waren an die Betriebsstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit dem Teil des Vertrages, der in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem der Sitz des Stammhauses des Unternehmens liegt, können nur in diesem Staat besteuert werden. |
4. Zu Artikel 10 (Dividenden):
Der Ausdruck "Dividenden" umfasst auch Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.
5. Zu den Artikeln 10 (Dividenden) und 11 (Zinsen):
Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
a) |
auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts Deutschlands, beruhen und |
b) |
bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind. |
6. Zu Artikel 13 Absatz 6 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen):
Bei Abweichungen in der Besteuerung nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten ist in einem Verständigungsverfahren der Verkehrswert des Vermögens zum Zeitpunkt des Wegzugs für die zuständigen Behörden entscheidend.
7. Zu Artikel 16 Absatz 3 (Künstler und Sportler):
Eine gemeinnützige Organisation ist eine Organisation gemäß § 51 ff. der deutschen Abgabenordnung, und eine nicht gewinnorientierte Einrichtung ist eine Einrichtung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der israelischen Einkommensteuerverordnung.
8. Zu Artikel 23 (Gleichbehandlung):
Wird nach Unterzeichnung dieses Abkommens zwischen Israel und einem Drittstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen oder ein Protokoll zur Änderung eines solchen Abkommens unterzeichnet und enthält das Abkommen einen Absatz, der mit Artikel 24 Absatz 6 des OECD-Musterabkommens 2008 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen identisch ist, so gilt dieser Absatz automatisch, als wäre er in diesem Abkommen festgelegt worden, ab dem Tag, an dem das andere Abkommen in Kraft tritt, oder ab dem Tag, an dem dieses Abkommen in Kraft tritt, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist.
9. Zu Artikel 25 (Informationsaustausch):
a) |
Wird nach Unterzeichnung dieses Abkommens zwischen Israel und einem Drittstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen oder ein Protokoll zur Änderung eines solchen Abkommens unterzeichnet und enthält das Abkommen einen Absatz, der mit Artikel 26 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens 2008 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen identisch ist, so gilt dieser Absatz automatisch, als wäre er in diesem Abkommen festgelegt worden, ab dem Tag, an dem die Bestimmungen des anderen Abkommens in Kraft treten, oder ab dem Tag, an dem dieses Abkommen in Kraft tritt, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist. |
b) |
Soweit nach Artikel 25 personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
aa) |
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 25 Absatz 2 können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser Verwendung zugestimmt hat. |
bb) |
Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten u... |
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