[Vorspann]
Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 28. März 2014 (im Folgenden als "das Abkommen" bezeichnet) haben beide Seiten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. Zum Ausdruck "Vertragsstaat":
In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland schließt der Ausdruck "Vertragsstaat" die "Länder" ein. Der Ausdruck "Länder" bezeichnet die Länder gemäß dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
2. Zu Artikel 7:
Die Vertragsstaaten äußerten ihre Bereitschaft, sich bei der Auslegung und Anwendung dieses Artikels auf den Kommentar zum OECD-Musterabkommen (2008) zu beziehen.
3. Zu Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b:
In der Bundesrepublik Deutschland ist ein Investmentvehikel eine Gesellschaft gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz).
4. Zu den Artikeln 10 und 11:
Ungeachtet der Artikel 10 und 11 dieses Abkommens können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
a) |
auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, beruhen und |
b) |
bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners dieser Einkünfte abzugsfähig sind. |
5. Zu Artikel 19:
a) |
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die an natürliche Personen für der Deutschen Bundesbank oder der Volksbank China geleistete Dienste gezahlt werden. |
b) |
Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften aus ausschließlich von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft bereitgestellten Mitteln an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt wurden. |
c) |
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter,
(i) |
die aus Haushaltsmitteln des deutschen Staates an natürliche Personen für dem Goethe-Institut geleistete Dienste gezahlt werden; |
(ii) |
die aus Haushaltsmitteln des chinesischen Staates an natürliche Personen für dem chinesischen Kulturzentrum geleistete Dienste gezahlt werden; |
(iii) |
die an sonstige vergleichbare Institutionen gezahlt werden, auf die sich die Vertragsstaaten einvernehmlich verständigen. |
|
6. Zu Artikel 26:
Werden nach diesem Abkommen in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht personenbezogene Daten übermittelt, gelten unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) |
"Personenbezogene Daten" bedeutet alle Informationen betreffend eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person; als identifizierbar gilt eine Person, die anhand der von der ersuchenden Stelle übermittelten Informationen identifiziert werden kann. |
b) |
Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu den in Artikel 26 genannten Zwecken und unter den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. Nach diesem Abkommen übermittelte Daten und Informationen dürfen ohne vorherige Zustimmung des übermittelnden Vertragsstaats nicht in Strafsachen verwendet werden; die Zustimmung wird in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und gegebenenfalls anwendbaren zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften über die Rechtshilfe in Strafsachen erteilt. |
c) |
Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse. |
d) |
Jede weitere Übermittlung an andere Stellen, die nicht in Artikel 26 Absatz 2 genannt sind, darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen. |
e) |
Die übermittelnde Stelle bemüht sich nach besten Kräften, die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie ihre Erforderlichkeit und Angemessenheit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu gewährleisten. Dabei sind die nach geltendem innerstaatlichen Recht für die Datenübermittlung bestehenden Beschränkungen zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt wurden, ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist dann verpflichtet, die betreffenden Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen. |
f) |
Der Betroffene ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck zu unterrichten. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, sofern eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet ... |