Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die gehörig befugten Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.
4. |
Zu Artikel 12 Es wird davon ausgegangen, daß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b entsprechend für Einkünfte aus technischer Unterstützung und technischen Dienstleistungen gilt. |
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Zu Artikel 14 Es wird davon ausgegangen, daß Artikel 14 auch dann Anwendung findet, wenn die Tätigkeit von einer Gesellschaft oder einer zivilrechtlichen Vereinigung ausgeübt wird. |
6. |
Zu Artikel 25 Absatz 2 Es wird davon ausgegangen, daß Artikel 10 Absatz 6 nicht in Widerspruch zu Artikel 25 Absatz 2 steht. |
7. |
Zu Artikel 25 Absatz 3 Die Vorschriften des brasilianischen Rechts, nach denen Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12Absatz 3, die eine in Brasilien ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person zahlt, der mindestens 50 vom Hundert des stimmberechtigten Kapitals dieser Gesellschaft gehören, bei der Ermittlung der zu versteuernden Einkünfte der in Brasilien ansässigen Gesellschaft nicht abgezogen werden können, stehen nicht in Widerspruch zu Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens. |
8. |
Zu Artikel 24 Für die Gewinne einer Betriebstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden, für die Beteiligung an einer Gesellschaft und für die in Artikel 13Absätze 1 und 2 erwähnten Gewinne gilt unter Ausschluß des Artikels 24 Absätze 1 und 3 nur Absatz 2 dieses Artikels, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß mindestens 90 vom Hundert der Einnahmen der Betriebstätte oder Gesellschaft aus einer der folgenden innerhalb Brasiliens ausgeübten Tätigkeiten stammen: aus der Herstellung, dem Verkauf oder der Vermietung von Gütern oder Waren (einschließlich der Fälle, in denen diese Güter oder Waren an Kunden außerhalb Brasiliens verkauft oder vermietet werden), aus technischer Beratung oder technischer oder kaufmännischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften, aus Zinsen oder Lizenzgebühren, die aus Brasilien stammen und mit den oben genannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehen, aus von der Regierung Brasiliens oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlten Zinsen oder aus Zinsen und Dividenden, die eine in Brasilien ansässige Gesellschaft zahlt, wenn diese Gesellschaft mindestens 90 vom Hundert ihrer Einnahmen aus den oben genannten Tätigkeiten bezieht. |
9. |
Der in Artikel 10Absätze 2 und 6 vorgesehene begrenzte Steuersatz gilt nicht für Einkünfte, auf die gemäß Nummer 8 des Protokolls nur Artikel 24Absatz 2 Anwendung findet. |
GESCHEHEN zu Bonn am 27. Juni 1975 in zwei Urschriften, jede in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des portugiesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
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