Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik Bulgarien haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 2. Juni 1987 in Bonn die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.
(1) Zu Artikel 7 :
(2) Zu den Artikeln 9 und 10 :
Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
b) |
bei der Gewinnermittlung des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind. |
(3) Zu den Artikeln 9 bis 11 :
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die Steuerermäßigungs- und Steuerbefreiungsbestimmungen durchzuführen sind.
(4) Zu Artikel 22 :
Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige juristische Person Einkünfte aus Quellen innerhalb der Volksrepublik Bulgarien zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.
(5) Zu Artikel 26 :
Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 4 wird eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung ist, die ein Vertragsstaat in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat hat, für Zwecke des Abkommens als Ansässige des Entsendestaats angesehen, wenn
a) |
sie nach Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates nicht besteuert wird und |
b) |
im Entsendestaat mit ihrem Welteinkommen denselben steuerlichen Verpflichtungen unterliegt wie Ansässige des Entsendestaats. |
Geschehen zu Bonn am 2. Juni 1987 in zwei Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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