Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik Bulgarien haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 2. Juni 1987 in Bonn die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

 

(1) Zu Artikel 7 :

 

a)

Einer Bauausführung oder Montage dürfen in dem Vertragsstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, nur solche Einkünfte zugerechnet werden, die ein Ergebnis dieser Tätigkeiten selbst sind. Werden im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder davon unabhängig von der Hauptbetriebsstätte oder einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens oder einer dritten Person Maschinen oder Anlagen geliefert, so wird der Wert dieser Lieferungen den Einkünften der Bauausführung oder Montage nicht zugerechnet.

 

b)

Einkünfte, die auf Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten sowie technische Dienstleistungen entfallen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in diesem Vertragsstaat erbringt und die im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat unterhaltenen Betriebsstätte stehen, werden dieser Betriebsstätte nicht zugerechnet.

 

(2) Zu den Artikeln 9 und 10 :

Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

 

a)

auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung oder aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und

 

b)

bei der Gewinnermittlung des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

 

(3) Zu den Artikeln 9 bis 11 :

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die Steuerermäßigungs- und Steuerbefreiungsbestimmungen durchzuführen sind.

 

(4) Zu Artikel 22 :

Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige juristische Person Einkünfte aus Quellen innerhalb der Volksrepublik Bulgarien zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.

 

(5) Zu Artikel 26 :

Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 4 wird eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung ist, die ein Vertragsstaat in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat hat, für Zwecke des Abkommens als Ansässige des Entsendestaats angesehen, wenn

 

a)

sie nach Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates nicht besteuert wird und

 

b)

im Entsendestaat mit ihrem Welteinkommen denselben steuerlichen Verpflichtungen unterliegt wie Ansässige des Entsendestaats.

Geschehen zu Bonn am 2. Juni 1987 in zwei Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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