Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik China haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

 

(1) Zu Artikel 7:

 

a)

Einer Bauausführung oder Montage dürfen in dem Vertragsstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, nur solche Einkünfte zugerechnet werden, die ein Ergebnis dieser Tätigkeit selbst sind. Werden im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder davon unabhängig von der Hauptbetriebsstätte oder einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens oder einer dritten Person Maschinen oder Anlagen geliefert, so wird der Wert dieser Lieferungen den Einkünften der Bauausführung oder Montage nicht zugerechnet.

 

b)

Einkünfte, die Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten sowie technische Dienstleistungen entfallen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in diesem Vertragsstaat erbringt und die im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat unterhaltenen Betriebsstätte stehen, werden dieser Betriebsstätte nicht zugerechnet.

 

c)

Ungeachtet des Absatzes 3 wird kein Abzug für Beträge zugelassen, die von der Betriebsstätte (außer zur Erstattung tatsächlicher Ausgaben) an die Hauptbetriebsstätte oder eine andere Betriebsstätte des Unternehmens gezahlt werden in Form von

aa)

Lizenzgebühren, Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen als Gegenleistung für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten,

bb)

Provisionen für besondere Dienstleistungen oder Geschäftsleitung und

cc)

Zinsen auf Geldbeträge, die der Betriebsstätte geliehen worden sind, soweit es sich nicht um Bankinstitute handelt.

 

(2) Zu Artikel 8:

Dieses Abkommen läßt die Regelungen in Artikel 8 des zwischen beiden Vertragsstaaten geschlossenen Abkommens über den Seeverkehr vom 31. Oktober 1975 und im Notenwechsel der Regierungen beider Vertragsstaaten über die Besteuerung der beiderseitigen Luftfahrtunternehmen vom 27.2./14.3.1980 unberührt.

 

(3) Zu Artikel 10:

 

a)

Solange in einem Vertragsstaat der Körperschaftsteuersatz für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als für nicht ausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen beiden Sätzen 15 Punkte oder mehr beträgt, darf bei Dividenden, die eine in diesem Staat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, ungeachtet des Absatzes 2 die Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

 

b)

Der in Absatz 3 verwendete Ausdruck "Dividenden" umfaßt außerdem Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

 

(4) Zu Artikeln 10 und 11:

Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

 

a)

auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung oder aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und

 

b)

bei der Gewinnermittlung des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

 

(5) Zu Artikel 12:

Bei Lizenzgebühren, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gezahlt werden, gilt als Bemessungsgrundlage für die Anwendung des in Absatz 2 vorgesehenen Vomhundertsatzes 70 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Zahlungen.

 

(6) Zu Artikel 24 Absatz 2:

 

a)

Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Volksrepublik China zur Ausschüttung, so schließt Absatz 2 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

 

b)

Auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen, des Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, und auf die Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und auf die Beteiligung an einer Gesellschaft, sind die Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstaben a und c nur anzuwenden, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen

aa)

aus einer der folgenden in der Volksrepublik China ausgeübten Tätigkeiten:

Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder

bb)

aus Dividenden, die von einer oder mehreren in der Volksrepublik China ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in der Vol...

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