Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik China haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
(1) Zu Artikel 7:
(2) Zu Artikel 8:
Dieses Abkommen läßt die Regelungen in Artikel 8 des zwischen beiden Vertragsstaaten geschlossenen Abkommens über den Seeverkehr vom 31. Oktober 1975 und im Notenwechsel der Regierungen beider Vertragsstaaten über die Besteuerung der beiderseitigen Luftfahrtunternehmen vom 27.2./14.3.1980 unberührt.
(3) Zu Artikel 10:
a) |
Solange in einem Vertragsstaat der Körperschaftsteuersatz für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als für nicht ausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen beiden Sätzen 15 Punkte oder mehr beträgt, darf bei Dividenden, die eine in diesem Staat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, ungeachtet des Absatzes 2 die Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. |
b) |
Der in Absatz 3 verwendete Ausdruck "Dividenden" umfaßt außerdem Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen. |
(4) Zu Artikeln 10 und 11:
Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
a) |
auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung oder aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und |
b) |
bei der Gewinnermittlung des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind. |
(5) Zu Artikel 12:
Bei Lizenzgebühren, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gezahlt werden, gilt als Bemessungsgrundlage für die Anwendung des in Absatz 2 vorgesehenen Vomhundertsatzes 70 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Zahlungen.
(6) Zu Artikel 24 Absatz 2:
a) |
Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Volksrepublik China zur Ausschüttung, so schließt Absatz 2 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus. |
b) |
Auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen, des Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, und auf die Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und auf die Beteiligung an einer Gesellschaft, sind die Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstaben a und c nur anzuwenden, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen
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