Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu den Artikeln 3, 4, 8, 13 und 15:

Als "Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung" gilt der Ort, von dem aus eine Gesellschaft tatsächlich geleitet oder von dem aus die Kontrolle über die Gesellschaft ausgeübt wird, oder der Ort, an dem auf höchster Ebene Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Leitung der Gesellschaft getroffen werden.

2. Zu Artikel 4:

Der Ausdruck "Körperschaft des öffentlichen Rechts" bezeichnet ein von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften und im Fall der Bundesrepublik Deutschland von einem Land errichtetes Organ, das Aufgaben wahrnimmt, die ansonsten der Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einem Land wahrgenommen würden.

Auf Antrag bestätigt die zuständige Behörde eines Vertragsstaates der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats, ob es sich bei einer bestimmten Einrichtung um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts des erstgenannten Vertragsstaats handelt.

3. Zu den Artikeln 6 bis 23:

Sind aufgrund der Bestimmungen dieses Abkommens Einkünfte, die aus einem Vertragsstaat stammen und bei denen es sich nicht um Zinsen handelt, die unter Artikel 11 Absatz 3 fallen, in diesem Staat von der Steuer entlastet und werden diese Einkünfte nach dem in dem anderen Vertragsstaat geltenden Recht unter Zugrundelegung des Betrags der Einkünfte besteuert, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird, nicht aber unter Zugrundelegung des vollen Betrags der Einkünfte, so gilt die nach dem Abkommen in dem erstgenannten Staat zu gewährende Entlastung nur für den Teil der Einkünfte, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird; dies gilt mit der Maßgabe, dass in den Fällen, in denen

 

a)

nach den vorstehenden Bestimmungen im erstgenannten Staat für einzelne Einkünfte zunächst keine Befreiung gewährt worden ist und

 

b)

diese einzelnen Einkünfte später in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen werden und damit dort der Steuer unterliegen,

die zuständige Behörde des erstgenannten Staates unter Beachtung seiner jeweils geltenden Rechtsvorschriften über die Fristen und die Verfahrensweise in Bezug auf die Erstattung von Steuern für diese einzelnen Einkünfte Befreiung nach den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens gewährt.

4. Zu Artikel 7:

 

a)

Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats durch eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Güter oder Waren oder übt es dort eine geschäftliche Tätigkeit aus, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des vom Unternehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags, sondern nur auf der Grundlage des Betrags ermittelt, der der tatsächlichen Verkaufs- oder Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte zuzurechnen ist.

 

b)

Hat ein Unternehmen eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere über Entwürfe, Lieferungen, Einbau oder Bau von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder von öffentlichen Aufträgen die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des Gesamtvertragspreises, sondern nur auf der Grundlage des Teils des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der Betriebsstätte in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem die Betriebsstätte liegt. Gewinne aus der Lieferung von Waren an die Betriebsstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit dem Teil des Vertrages, der in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem der Sitz des Stammhauses des Unternehmens liegt, können nur in diesem Staat besteuert werden.

5. Zu den Artikeln 10 und 11:

Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

 

a)

auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, beruhen und

 

b)

bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Einkünfte abzugsfähig sind.

6. Zu Artikel 11:

Vorbehaltlich der einschlägigen Leitlinien für Zinssteuerbefreiungen unterzieht die zuständige Behörde von Malaysia Anträge auf Steuerbefreiung von aus Malaysia stammenden und für ein durch Gewährleistungen der Bundesrepublik Deutschland für Ausfuhren oder Direktinvestitionen im Ausland gedecktes Darlehen gezahlte Zinsen einer wohlwollenden Prüfung.

7. Zu Artikel 19 Absatz 5:

Vergütungen nach Artikel 19 Absatz 5 gelten als aus öffentlichen Mitteln gezahlt.

8. Zu Artikel 23 Absatz 1:

 

a)

Soweit die Bundesrepublik Deutschland eine Doppelbeste...

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