[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Republik Mauritius –
von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des am 7. Oktober 2011 unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen sowie des angefügten Protokolls, im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet, zu schließen,
mit dem Ziel, die Maßnahmen des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung entsprechend ihren jeweiligen Standpunkten umzusetzen –
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Die Präambel des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Republik Mauritius –
in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen –
sind wie folgt übereingekommen:"
Art. 2
Nach Artikel 25 Absatz 4 des Abkommens wird ein neuer Absatz 5 angefügt:
(5) Wenn
a) |
eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats aufgrund des Absatzes 1 einen Fall – mit Ausnahme eines Falles, der nicht einem Schiedsverfahren unterworfen werden kann – vorgelegt hat, weil die Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung geführt haben, und |
b) |
die zuständigen Behörden nicht innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem beiden zuständigen Behörden alle von ihnen zur Befassung mit dem Fall benötigten Informationen vorgelegt wurden, eine Einigung zur Regelung des Falles nach Absatz 2 erzielen können, |
werden ungeklärte Fragen des Falles auf schriftlichen Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese ungeklärten Fragen dürfen jedoch nicht einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn in einem der beiden Staaten bereits eine abschließende Gerichtsentscheidung dazu ergangen ist. Der Schiedsspruch ist für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet eventueller Fristen im innerstaatlichen Recht dieser Staaten umzusetzen, es sei denn, eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person erkennt die Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, nicht an. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln durch Verständigung, wie dieser Absatz anzuwenden ist.
Art. 3
Das Protokoll zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: Zu Artikel 25 Absatz 5: Die folgenden Fälle können nicht nach Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens einem Schiedsverfahren unterworfen werden:
a) |
alle Fälle, in denen eine Missbrauchsbekämpfungsvorschrift des innerstaatlichen Rechts oder eines Steuerabkommens angewendet wurde (zum Beispiel Vierter, Fünfter und Siebenter Teil des deutschen Außensteuergesetzes, § 42 der deutschen Abgabenordnung, § 50d Absatz 3 des deutschen Einkommensteuergesetzes, § 90 des mauritischen Einkommensteuergesetzes oder spätere Bestimmungen zur Ersetzung, Änderung oder Aktualisierung dieser allgemeinen Vorschrift zur Bekämpfung von Steuerumgehung oder eine andere besondere Vorschrift zur Bekämpfung von Steuerumgehung), |
b) |
alle Fälle, die in Zusammenhang mit einem Verhalten stehen, aufgrund dessen der Steuerpflichtige, eine in seinem Auftrag handelnde Person oder eine verbundene Person nach dem einschlägigen Steuerrecht des jeweiligen Vertragsstaats durch ein Gericht eines Steuervergehens für schuldig befunden wurde, |
c) |
Fälle, die Einkünfte oder Vermögenswerte betreffen, die von einem Vertragsstaat nicht besteuert werden, weil sie dort nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden oder weil sie nach seinem innerstaatlichen Steuerrecht von der Steuer befreit sind oder einem Nullsteuersatz unterliegen, |
d) |
alle Fälle, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (90/436/EWG) in seiner jeweils geltenden Fassung oder einer späteren Regelung fallen, |
e) |
alle Fälle, in denen aufgrund der Anwendung einer Vorschrift des innerstaatlichen Rechts oder eines Steuerabkommens eine Doppelbesteuerung von Einkünften oder Vermögenswerten durch Verwendung der Anrechnungsmethode statt der Freistellungsmethode vermieden wurde, |
f) |
alle Sachverhalte, die im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung, definiert im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Juli 2008 in seiner jeweils geltenden Fassung oder einer späteren Regelung (BStBl. I 2008, S. 831), zwischen der Steuerverwaltung eines Vertragsstaats und dem Steuerpflichtigen festgelegt wurden. |
|
2. |
Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Nummern 8 und 9. |
Art. 4
1. |
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und die R... |