Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Simbabwe haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und von den Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen am 22. April 1988 in Harare die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.
(1)
Zu Artikel 3
Im Falle der Republik Simbabwe umfaßt der Ausdruck "Person" in Absatz 1 Buchstabe b Nachlässe und Trusts.
(2)
Zu Artikel 7
(3)
Zu den Artikeln 10 und 11
Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
b) |
bei der Gewinnermittlung des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind. |
(4)
Zu Artikel 23
Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Simbabwe zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.
(5)
Zu Artikel 24
Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Republik Simbabwe das Recht hat, die Steuer vom Gewinn der Zweigniederlassungen nach dem Recht der Republik Simbabwe auf Gewinne anzuwenden, die einer Betriebsstätte einer deutschen Gesellschaft zuzurechnen sind; die Steuer darf jedoch 5 vom Hundert dieser Gewinne nicht übersteigen.
Geschehen zu Harare am 22. April 1988 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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