Die Vertragsstaaten haben bei der Unterzeichnung des Abkommens der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen am 24. November 1981 in Bonn die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.
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Zu den Artikeln 4ff.Der Begriff "Geschäftstätigkeit" im Sinne dieses Abkommens umfaßt unternehmerische und selbständige Tätigkeit. |
3. |
Zu Artikel 7Auf seiten der Bundesrepublik Deutschland umfaßt der Ausdruck "Dividenden" Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen. |
4. |
Zu den Artikeln 7 und 8Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können die dort genannten Einkünfte, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen, nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, wenn sie
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5. |
Zu den Artikeln 8 und 9Soweit Zahlungen höher sind als diejenigen, die zwischen voneinander unabhängigen Personen vereinbart würden, darf der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. |
6. |
Zu Artikel 12Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer juristischen Person bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden. |
7. |
Zu Artikel 13Arbeit in einer Organisation oder einem Unternehmen, die eine Geschäftstätigkeit ausüben, wird nicht als Ausübung öffentlicher Funktionen angesehen. |
8. |
Zu Artikel 19Für die Anwendung dieses Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland gilt folgendes: Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige juristische Person Einkünfte aus Quellen innerhalb der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Ausschüttung, so schließt Artikel 19 Absatz 1 die Erhebung der Körperschaftsteuer nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus. |
Geschehen zu Bonn am 24. November 1981 in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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