Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Ungarn haben ergänzend zum Abkommen vom 28. Februar 2011 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. Zu den Artikeln 3, 4, 8, 13, 14 und 21:
Der "Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung" ist der Ort, an dem die grundlegenden unternehmerischen und kaufmännischen Entscheidungen, die für die Führung der Geschäfte des Rechtsträgers notwendig sind, im Wesentlichen getroffen werden. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ist gewöhnlich der Ort, wo die höchstrangige Person oder Personengruppe ihre Entscheidungen trifft und die Tagesgeschäfte geführt werden und die von dem Rechtsträger als Ganzem zu treffenden Maßnahmen beschlossen werden.
2. Zu Artikel 7:
a) |
Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte eine geschäftliche Tätigkeit aus, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des vom Unternehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags, sondern nur auf der Grundlage des Betrags ermittelt, der der tatsächlichen Tätigkeit der Betriebsstätte zuzurechnen ist. |
b) |
Absatz 3 gilt unabhängig von den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Begrenzungen, vorausgesetzt, dass die abgezogenen Abgaben der internationalen Praxis entsprechen. |
c) |
Hat ein Unternehmen eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere über Entwürfe, Lieferungen, Einbau oder Bau von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder von öffentlichen Aufträgen die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des Gesamtvertragspreises, sondern nur auf der Grundlage des Teils des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der Betriebsstätte in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem die Betriebsstätte liegt. Gewinne aus der Lieferung von Waren an die Betriebsstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit dem Teil des Vertrages, der in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem der Sitz des Stammhauses des Unternehmens liegt, können nur in diesem Staat besteuert werden. |
d) |
Vergütungen für technische Dienstleistungen einschließlich Studien oder Entwürfe wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Art oder für Konstruktionsverträge einschließlich dazugehöriger Blaupausen oder für Beratungs- oder Überwachungstätigkeit gelten als Vergütungen, auf die Artikel 7 des Abkommens anzuwenden ist. |
3. Zu den Artikeln 5 und 7:
Die Anwendung und Auslegung der Artikel 5 und 7 dieses Abkommens und insbesondere die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten sollten unter Hinzuziehung des Kommentars des derzeitigen OECD-Musterabkommens zu den Artikeln 5 und 7 erfolgen. Wird der Kommentar in Zukunft von der OECD überarbeitet, sind die Artikel 5 und 7 dieses Abkommens gemäß dem überarbeiteten Kommentar auszulegen, vorausgesetzt, dass dies dem Abkommenstext entspricht.
4. Zu den Artikeln 10 und 11:
Ungeachtet der Artikel 10 und 11 dieses Abkommens können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn
a) |
sie auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, beruhen und bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Einkünfte abzugsfähig sind oder |
b) |
die ausschüttende Gesellschaft ein Real Estate Investment Trust oder ein ähnlicher Rechtsträger ist, der von der Körperschaftsteuer befreit ist. |
5. Zu Artikel 25:
Falls nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:
a) |
Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. |
b) |
Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse. |
c) |
Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen. |
d) |
Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Datenübermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, ü... |