Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Östlich des Uruguay haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 5. Mai 1987 in Bonn die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.
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Zu den Artikeln 10 und 11Unbeschadet der Bestimmungen dieser Artikel können die Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
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Zu Artikel 23Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Östlich des Uruguay zur Ausschüttung, so schließt Artikel 23 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland ein. |
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Zu Artikel 23Ungeachtet des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a wird Buchstabe b dieses Artikels mit Ausnahme der ergänzenden Bestimmungen des Buchstaben c sinngemäß auf die Gewinne einer Betriebsstätte und auf das Vermögen, das das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden, auf die Beteiligung an einer Gesellschaft und auf die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Abkommens erwähnten Gewinne angewandt, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen
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Geschehen zu Bonn am 5. Mai 1987 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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