Provisionen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, gehören zum Arbeitsentgelt und werden bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung ggf. berücksichtigt. Sie sind als laufendes oder als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Anrechnung von Provisionen

Provisionen sind bei der Beurteilung der Krankenversicherungspflicht höherverdienender Arbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn sie üblicherweise Bestandteil des monatlich zufließenden laufenden Arbeitsentgelts sind und dieses insoweit mitprägen. Bei schwankender Höhe des variablen Arbeitsentgelts ist der maßgebende Betrag im Wege einer Prognose bzw. einer vorausschauenden Schätzung zu ermitteln.[1] Provisionen sind auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob es sich bei einer Beschäftigung um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt[2] oder ob der Übergangsbereich anzuwenden ist.

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