Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen.[1] Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Arbeitgeber zu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe gilt für Nebenkosten, namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, dass die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind.[2]

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