Ausgeschlossen von der Rabattregelung sind Waren oder Dienstleistungen, die überwiegend dem Bedarf der Arbeitnehmer dienen. Nicht erforderlich ist, dass das Produkt zum üblichen Geschäftsgegenstand gehört.[1]

  • In Betracht kommt z. B. die Überlassung von Dienstwohnungen durch Arbeitgeber, die ihre Wohnungen durch selbstständige Wohnungsgesellschaften verwalten lassen bzw. die nicht nur an Arbeitnehmer, sondern überwiegend an Dritte vermieten. Voraussetzung ist aber auch hier, dass die (verbilligte oder unentgeltliche) Abgabe der Waren bzw. Dienstleistungen nicht überwiegend oder gar ausschließlich an die eigenen Arbeitnehmer erfolgt.[2]
  • Kantinenmahlzeiten sind keine Belegschaftsrabatte.
  • Die Abgabe von Artikeln des medizinischen Bedarfs durch Krankenhausapotheken ist begünstigt, wenn der Arbeitgeber mit den Medikamenten am Markt in Erscheinung tritt, indem er diese bei der Behandlung der Patienten einsetzt, und der gleichzeitige Belegschaftshandel nicht den Marktumsatz überwiegt.[3]
  • Auch auf Rohstoffe, Zutaten und Halbfertigerzeugnisse ist die Begünstigung anwendbar, wenn diese mengenmäßig überwiegend in die Produkte des Unternehmens eingehen.
  • Für Betriebs- und Hilfsstoffe, z. B. Benzin, kann der Rabattfreibetrag ebenfalls nicht gewährt werden, wenn die mengenmäßige Abgabe an fremde Dritte nicht im Vordergrund steht. In gleicher Weise verhält es sich mit Waren, die der Arbeitgeber aufgrund geschäftlicher Beziehungen mit Kundenfirmen verbilligt an seine Arbeitnehmer abgeben kann.

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