Die Herstellung, der Vertrieb der Waren oder die Abgabe der Dienstleistungen dürfen nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer erfolgen. Nicht begünstigt ist deshalb das arbeitstägliche Kantinenessen. Der Rabattfreibetrag kann hier nicht in Anspruch genommen werden, da im Vordergrund die Essensabgabe an die Belegschaft steht. Ähnlich verhält es sich mit Waren, die der Arbeitgeber aufgrund geschäftlicher Beziehungen verbilligt an seine Arbeitnehmer abgeben kann.
Überwiegende Abgabe an Arbeitnehmer
Eine Maschinenfabrik hat aufgrund bestehender Geschäftsverbindungen die Möglichkeit, von einem anderen Unternehmen Haushaltsgeräte zum Großhandelspreis zu erwerben. Der Arbeitgeber erwirbt Waschmaschinen für 500 EUR, die er zu diesem Preis an seine Arbeitnehmer weitergibt. Der Ladenpreis dieser Maschinen beträgt 650 EUR.
Ergebnis: Da die Haushaltsgeräte ausschließlich für den Bedarf der Arbeitnehmer angeschafft werden, ist der geldwerte Vorteil mit 650 EUR anzusetzen und nach Anrechnung des vom Arbeitnehmer bezahlten Entgelts i. H. v. 150 EUR lohnsteuerpflichtig. Weder der 4 %ige Bewertungsabschlag noch der Rabattfreibetrag kann angewendet werden.
Aus diesem Grund ist z. B. die Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer nur dann mit dem Rabattfreibetrag von 1.080 EUR begünstigt, wenn der Arbeitgeber gegenüber Kunden ebenfalls Fahrzeuge überlässt, z. B. bei einer Autovermietungsfirma.
Rabattfreibetrag für Waren und Dienstleistungen von Nebengeschäften
Nicht erforderlich ist, dass das Produkt, auf welches der Personalrabatt gewährt wird, zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehört. In Betracht kommt z. B. die Überlassung von Mitarbeiterwohnungen von Arbeitgebern, die ihre Wohnungen durch selbstständige Wohnungsgesellschaften verwalten lassen bzw. die nicht nur an Arbeitnehmer, sondern überwiegend an Dritte vermieten. Hierunter kann auch die Vermietung einer Hausmeisterwohnung fallen.
Rechtlich umstritten, aber in der Praxis von der Finanzverwaltung überwiegend anerkannt ist die Frage, ob die Abgabe verbilligter Mahlzeiten an Arbeitnehmer einer Gaststätte, eines Hotels oder Krankenhauses mit dem Rabattfreibetrag von 1.080 EUR begünstigt ist. Von der Rechtsprechung entschieden ist die Gewährung des Rabattfreibetrags für die verbilligte Abgabe von Medikamenten an das Personal von Kliniken. Die Finanzämter lehnten bis dahin die Anwendung des Rabattfreibetrags für die Abgabe von Artikeln des medizinischen Bedarfs in Krankenhäusern ab, weil diese Waren von Krankenhäusern ausschließlich im Belegschaftshandel abgegeben werden. Nach den Urteilsgründen ist dagegen entscheidend, dass der Arbeitgeber überhaupt mit den streitigen Medikamenten am Markt erscheint und der Belegschaftshandel mit ihnen nicht den Marktumsatz überwiegt.
Belegschaftsrabatt bei firmeneigenen Verkaufsstellen
Erfolgt der Belegschaftsverkauf über Mitarbeiter-Verkaufsläden, liegt kein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, wenn auch betriebsfremde Personen Zugang zu den sog. "Für-uns-Läden" haben. Der verbilligte Wareneinkauf führt nur dann zu Arbeitslohn beim Werksangehörigen und damit zu einer Lohnsteuerabzugsverpflichtung im Rahmen des Belegschaftsverkaufs, wenn ausschließlich Betriebsangehörige, z. B. über Einkaufsberechtigungsscheine, Zutritt zu diesen firmeneigenen Läden haben, also kein öffentlicher Verkauf stattfindet.
Auch die Abgabe von Betriebsstoffen, z. B. Benzin, Diesel oder Heizöl, ist nur dann mit dem Rabattfreibetrag begünstigt, wenn diese Stoffe überwiegend an fremde Dritte abgegeben werden.
Begünstigte Abgabe von Betriebsstoffen
Mitarbeiter einer Spedition können in der Betriebstankstelle verbilligt tanken. Während Diesel weit überwiegend dem Tanken der firmeneigenen Lkws dient, wird der Kraftstoff Super nur für 2 Dienstwagen und die Mitarbeiter eingekauft.
Ergebnis: Sowohl beim Tanken von Diesel wie beim Tanken von Superbenzin kann für den Preisvorteil der Rabattfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden, weil die Abgabe dieser Betriebsstoffe nicht mengenmäßig überwiegend an fremde Dritte erfolgt.