Werden Sachbezüge pauschal besteuert, findet die Rabattregelung keine Anwendung. Die Wertermittlung für pauschal besteuerte Sachbezüge ist nach der Einzelbewertungsmethode oder nach den gesetzlichen Sachbezugswerten vorzunehmen.[1] Haben die obersten Landesfinanzbehörden hierfür Durchschnittswerte angesetzt, gelten diese Werte auch für den Bereich der Sozialversicherung. Die Wahl kann der Arbeitgeber für jeden einzelnen Sachbezug unterschiedlich ausüben, wenn dieser gleichzeitig die Voraussetzungen der pauschalen Lohnsteuer und der Rabattregelung erfüllt. Besondere Regelungen gelten bei der Überlassung beschädigter oder gebrauchter Waren.

 
Praxis-Tipp

Wahlrecht zwischen Rabattfreibetrag und Lohnsteuerpauschalierung nutzen

Für Belegschaftsrabatte, welche die Voraussetzungen der Rabattbesteuerung und der Pauschalbesteuerung erfüllen, empfiehlt es sich, solange die Besteuerung nach den ELStAM zu wählen, bis der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR ausgeschöpft ist. Anschließend ist unter den gegebenen Voraussetzungen die Pauschalbesteuerung zu wählen.[2]

Besondere Bedeutung hat das gesonderte Wahlrecht für jeden einzelnen Sachbezug im Hotel- und Gastronomiegewerbe für die Überlassung von Mahlzeiten.

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