Jens Brehm, Thomas Stecher
Abb. 1: Chronologische Entwicklung der Rahmenbedingungen für ein BGM aus heutiger Sicht
1.1 Ottawa-Charta für Gesundheitsförderung der WHO
Die erste internationale Konferenz zur Gesundheitsförderung wurde 1986 in Ottawa von der WHO abgehalten. Dort wurde eine Charta verabschiedet, die neben der Definition zur Gesundheitsförderung auch einen Auftrag zum Handeln mit dem Ziel "Gesundheit für alle bis zum Jahr 2000 und darüber hinaus" beinhaltet.
In ihrer Charta definiert die WHO Gesundheitsförderung wie folgt:
Zitat
Gesundheitsförderung zielt auf einen Prozess, allen Menschen ein höheres Maß an Selbstbestimmung über ihre Gesundheit zu ermöglichen und sie damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen. Um ein umfassendes körperliches, seelisches und soziales Wohlbefinden zu erlangen, ist es notwendig, dass sowohl einzelne als auch Gruppen ihre Bedürfnisse befriedigen, ihre Wünsche und Hoffnungen wahrnehmen und verwirklichen sowie ihre Umwelt meistern bzw. verändern können. In diesem Sinne ist die Gesundheit als ein wesentlicher Bestandteil des alltäglichen Lebens zu verstehen und nicht als vorrangiges Lebensziel. Gesundheit steht für ein positives Konzept, das in gleicher Weise die Bedeutung sozialer und individueller Ressourcen für die Gesundheit betont wie die körperlichen Fähigkeiten. Die Verantwortung für Gesundheitsförderung liegt deshalb nicht nur bei dem Gesundheitssektor, sondern bei allen Politikbereichen und zielt über die Entwicklung gesünderer Lebensweisen hinaus auf die Förderung von umfassendem Wohlbefinden hin.
Hinsichtlich der Lebenswelt wird auch Bezug auf die berufliche Tätigkeit genommen. Hierbei wird die Forderung aufgestellt, diesen Bereich als Quelle der Gesundheit und nicht der Krankheit zu organisieren:
Zitat
Gesundheitsförderung schafft sichere, anregende, befriedigende und angenehme Arbeits- und Lebensbedingungen.
Konkret bedeutet dies, dass Arbeitsbedingungen so zu gestalten sind, dass diese zu keiner Gesundheitsgefährdung führen. Einer systematischen Erfassung der Folgen auf die Gesundheit wird dabei hohe Bedeutung beigemessen.
1.2 SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung
Es folgte 1988 mit der Neufassung des § 20 SGB V die gesetzliche Verankerung der Prävention und der betrieblichen Gesundheitsförderung. Die gesetzliche Krankenkasse ist eine Solidargemeinschaft mit der Aufgabe, die Gesundheit ihrer Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Sie fordert aber auch die Versicherten auf, durch eine eigene gesundheitsbewusste Lebensführung, durch Beteiligung an Vorsorgemaßnahmen und durch aktive Mitwirkung an der Krankenbehandlung und Rehabilitation den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Dabei sollen die Krankenkassen durch Aufklärung, Beratung und Leistungen helfen und unterstützen. Diese Hilfeleistung und Unterstützung bezieht sich aber nicht nur auf die Versicherten persönlich, sondern auch auf Unternehmen im Rahmen der primären Prävention und Gesundheitsförderung, indem sie diese in der betrieblichen Gesundheitsförderung und bei der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren beraten und sich aktiv mit einbringen. Damit unterstützen sie die Versicherten auf indirektem Weg, indem diese im beruflichen Umfeld eine Möglichkeit bekommen, ihre Gesundheit zu erhalten und zu fördern.
1.3 Arbeits- und Gesundheitsschutz
Wie in den vorangegangenen Kapiteln zu erkennen war, unterliegt die nationale Gesetzgebung zum Gesundheits- und Arbeitsschutz internationalen Abkommen und Richtlinien. Das Arbeitsschutzsystem in Deutschland ist gleichfalls hierarchisch gegliedert. An der Spitze stehen Gesetze, die durch das europäische Arbeitsschutzrecht beeinflusst werden. Gesetze können nur allgemeine, branchenübergreifende Anforderungen stellen.
Eine Konkretisierung und Überwachung der Einhaltung erfolgt dann nach einem dualen System. Für die Einhaltung der Verordnungen sind die staatlichen Arbeitsschutzbehörden auf Länderebene zuständig. Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger können branchenspezifische Vorschriften erlassen und überwachen. Z. B. wurde als Ergänzung zur (staatlichen) Bildschirmarbeitsplatzverordnung eine berufsgenossenschaftliche Information, die DGUV-I 215-410, erstellt, die als Leitfaden zur Gestaltung und Hilfestellung zur Umsetzung dient. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften dagegen haben einen rechtsverbindlichen Charakter, d. h., ihre Einhaltung wird kontrolliert und kann bei Missachtung auch rechtliche Konsequenzen haben. Diese Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit werden auch Unfallverhütungsvorschriften genannt und lassen sich in 4 Gruppen unterteilen:
- Allgemeine Vorschriften/Betriebliche Arbeitsschutzorganisation: Beispiele: DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention, DGUV Vorschrift 6 – Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Einwirkungen: Beispiel: DGUV Vorschrift 11 – Laserstrahlung
- Betriebsart/Tätigkeit: Beispiel: DGUV Vorschrift 25 – Kassen
- Arbe...