Informationen über diesen Tarifvertrag
Rahmen-TV, Privatforstbetriebe, Nordrhein-Westfalen, 20.11.2001 (AVE-Anfang: 16.03.2002)
Nummer: 01203.040
Klassifizierung: Rahmen-TV
Fachbereich: Privatforstbetriebe
Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen
Geltungsbereich: Forstangestellte u. Forstpraktikanten
Datum: 20. November 2001
Vorgänger: 01203.018
AVE
AVE Anfang 16. März 2002
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 96 vom 28. Mai 2002
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Privatforstbetriebe
vom 23. April 2002
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
1. |
der Rahmentarifvertrag mit Protokollnotiz vom 20. November 2001 |
für die in Privatforstbetrieben im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Forstangestellten
mit Wirkung vom 16. März 2002 mit den nachstehenden Beschränkungsklauseln für allgemeinverbindlich erklärt:
- Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
- Der § 9 Nr. 1 erster Absatz des Rahmentarifvertrages wird aus der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
- Soweit die Tarifvertragsparteien sich untereinander zu einem Tätigwerden unter bestimmten Voraussetzungen verpflichten, sind diese Bestimmungen der Allgemeinverbindlicherklärung nicht zugänglich. Dies trifft auf § 14 des Rahmentarifvertrages zu.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen
Rahmentarifvertrag für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Forstangestellten
vom 20. November 2001
Zwischen dem
Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft e.V., Münster,
der
Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgebervereinigung des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes e.V., Bonn,
und dem
Bund Deutscher Forstleute im Deutschen Beamtenbund, Landesverband Nordrhein-Westfalen, Espelkamp
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt
räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen
fachlich: für die Privatforstbetriebe
persönlich: für die in § 3 genannten Forstangestellten; für die Forstpraktikanten ist lediglich § 10 dieses Tarifvertrages anzuwenden.
§ 2 Dienstvertrag
Mit jedem Forstangestellten ist bei Dienstantritt ein schriftlicher Dienstvertrag abzuschließen, der mindestens enthalten muss:
a) |
den Beginn des Vertrages; |
b) |
die Dauer der Probezeit; |
c) |
die Einstufung gemäß § 3; |
d) |
die Vergütung gemäß § 4. |
Die unter b) genannte Probezeit darf nicht länger als 6 Monate dauern.
§ 3 Berufsgruppen
1. |
Revierforstwart Angestellter im Forstdienst (Forsttechniker, Forstwart oder berufserfahrener Forstwirtschaftsmeister mit weiterführender Qualifikation), der nach Weisung ein entsprechendes Forstrevier führt bzw. mit einfachen Verwaltungsaufgaben im Innendienst betraut ist. |
2. |
Revieroberforstwart Angestellter im Forstdienst mit oben genannter Qualifikation, der sich als Revierforstwart längere Zeit besonders bewährt hat oder der mit besonders verantwortlicher selbständiger Tätigkeit betraut ist. |
3. |
Revierförster Angestellter im Forstdienst, in der Regel mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum Diplom-Forstingenieur (FH) oder Diplom-Forstwirt (Univ.) und nach bestandener Laufbahnprüfung, der nach allgemeiner Weisung einen entsprechenden Forstbetrieb oder einen vergleichbaren Innendienstbereich selbständig führt. |
4. |
Oberförster Angestellter im Forstdienst mit in Nr. 3 genannter Qualifikation, dem entweder nach Weisung ein größerer Forstbetrieb oder ein vergleichbarer Innendienstbereich zur selbständigen Führung übertragen ist oder der sich als Revierförster längere Zeit besonders bewährt hat. |
5. |
Forstverwalter Angestellter im Forstdienst mit in Nr. 3 genannter Qualifikation, der nach allgemeiner Weisung einen größeren Außen- und vergleichbaren Innendienstbereich selbständig verwaltet oder dem mehrere Forstbetriebsmitarbeiter ständig unterstellt sind und der sich auf längere Zeit als Oberförster besonders bewährt hat. |
6. |
Forstmeister Angestellter im Forstdienst, in der Regel mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum Diplom-Forstwirt und mit bestandener Großer Staatsprüfung (Assessor des Forstdienstes) oder Diplom-Forstingenieur mit weiterführender Qualifikation oder mit besonderer Berufs- und Lebenserfahrung, der mit leitenden Verwaltungsaufgaben als Vorgesetzter von weiteren Angestellten in einem größeren Forstbetrieb betraut ist. |
Für die vo...