Rz. 11

Die Nichtanrechnung der Absonderungstage auf den Jahresurlaub gilt zunächst nur für den gesetzlichen Mindesturlaub im Sinne von § 1 BUrlG. Soweit im Arbeits- oder Tarifvertrag nicht ausreichend zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und (tarif-)vertraglichem Urlaub differenziert wird, gilt die Nichtanrechnung auch für den entsprechenden arbeitsvertraglichen/tariflichen Mehrurlaub. Der Grundsatz der Nichtanrechnung gilt auch während eines Betriebsurlaubs, nicht jedoch für unbezahlten Sonderurlaub.[1] Es besteht auch kein Anspruch auf zusätzliche Befreiungstage als Ausgleich für Absonderungszeiten während eines Freistellungsjahres (Sabbatjahr).

[1] S. hierzu ergänzend Rambach, § 9 BUrlG, Rz. 2.

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