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Ein besonderer Nachweis der Absonderung durch den Arbeitnehmer ist in § 59 Abs. 1 IfSG nicht ausdrücklich vorgesehen. Will der Arbeitnehmer die Nichtanrechnung der Absonderungstage auf den Urlaub geltend machen, muss er die gesetzlichen Voraussetzungen aber dem Arbeitgeber gegenüber nachweisen. D. h., im Falle einer Absonderung durch behördliche Anordnung ist diese Anordnung dem Arbeitgeber nachzuweisen. Für den Fall einer Absonderung auf der Grundlage einer Rechtsverordnung sind dem Arbeitgeber die in der Rechtsverordnung für die Absonderung genannten Voraussetzungen nachzuweisen.

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