Rz. 17

Die gesetzliche Regelung des § 59 Abs. 1 IfSG gilt (erst) seit 17.9.2022. Sie hat keine Rückwirkung für die in der Vergangenheit bis einschließlich 16.9.2022 aufgetretenen Überschneidungen von Urlaub und Absonderung (Quarantäne). Für diese "Altfälle" ist das die Entscheidung des EuGH (s. hierzu Rz. 3)[1] umsetzende Urteil des BAG[2] maßgeblich.

[2] BAG, Urteil v. 28.5.2024, 9 AZR 76/22.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge