Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
3.1 Absolutes Rauchverbot
Aus technischer Sicht ist ein absolutes Rauchverbot in den Betriebsräumen die einfachste und wirkungsvollste Maßnahme, um die Beschäftigten vor Tabakrauch zu schützen. Viele Betriebe haben in den letzten Jahren deshalb so verfahren, oft mit der Ausnahme von "Raucherzonen" (s. u.).
Grundsätzlich kann ein Betrieb das Rauchen auch auf dem gesamten Betriebsgelände (also auch im Freien) ausnahmslos verbieten, z. B. wenn das für die Umsetzung der Unternehmensziele oder für die Außenwirkung erforderlich ist (z. B. bei Krankenhäusern, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche). Andernfalls ist ein so umfassendes Rauchverbot schwer umsetzbar, weil z. B. das Rauchen im Freien i. d. R. nicht mit dem Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten begründet werden kann.
Da Rauchen grundsätzlich legal ist, muss der Arbeitgeber den Persönlichkeitsschutz der Raucher beachten und darf sie nicht dadurch diskriminieren, dass sie z. B. unnötig lange Wege zurücklegen müssen, um rauchen zu können. Davon unbeeinträchtigt sind natürlich Rauchverbote aus Sicherheitsgründen (Brand- und Explosionsgefahr), die immer Vorrang haben.
Der Arbeitgeber kann verlangen, dass "Raucherpausen" nicht zur bezahlten Arbeitszeit gerechnet werden. Wenn eine Zeiterfassung vorhanden ist, muss dann vor dem Rauchen ausgebucht werden.
Konsequent sein!
Im Interesse der Glaubwürdigkeit nach außen und innen sollte darauf geachtet werden, dass ein absolutes Rauchverbot tatsächlich eingehalten wird. Heimliches Rauchen ist oft mit der nicht sachgerechten Entsorgung von Zigarettenkippen verbunden und führt so zu Verschmutzungen und zu einem erhöhten Brandrisiko.
Eingeschränkte Mitbestimmungspflicht
Nichtraucherschutz ist eine elementare Schutzpflicht des Arbeitgebers, die nicht verhandelbar ist. Alle Fragen zur Umsetzung, zu Pausenregelungen usw. sind aber mitbestimmungspflichtig und müssen ggf. mit dem Betriebs- oder Personalrat abgestimmt werden.
3.2 Einrichtung von Raucherzonen
Wenn, wie in der Praxis üblich, im Freien oder im Gebäude Raucherbereiche eingerichtet werden, ist genau darauf zu achten, dass dadurch benachbarte Bereiche nicht beeinträchtigt werden (z. B. weil Rauch auf Flure oder von außen durch geöffnete Fenster eindringt). Das ist auch die (schwer einzuhaltende) Bedingung dafür, dass es toleriert wird, wenn in Arbeitsräumen geraucht wird, in denen sich nur Raucher aufhalten.
Keine Aufweichung des Rauchverbots
Auf keinen Fall darf der Arbeitgeber akzeptieren, dass in Arbeitsräumen geraucht wird, wenn die Nichtraucher vorgeblich "nichts dagegen haben". Eine solche Aussage unterliegt oft Loyalitätskonflikten und gilt im Umgang mit Gefahrstoffen generell nicht.
Zeitliche Rauchverbote ("In der Kantine darf während der Pause nicht geraucht werden") sind zum sicheren Nichtraucherschutz ungeeignet, weil kaum ein definierter Luftwechsel zu gewährleisten ist und in jedem Fall die Geruchsbelästigung erhalten bleibt.
Wenn der Betrieb Wert darauf legt, Raucher nicht in abgelegene Bereiche oder nach draußen zu "verbannen", kann er auf professionelle Raucherkabinen zurückgreifen, die in vielfältigen Variationen angeboten werden. Sie bieten durch ausgefeilte Absaug- und Filterverfahren die Möglichkeit, dass arbeitsplatznah, in Aufenthalts- oder Besprechungsbereichen geraucht werden kann, ohne dass Tabakrauch das Umfeld irgendwie beeinträchtigt. Solche Lösungen sind durchaus praxistauglich, aber mit erheblichen (auch laufenden) Kosten verbunden.
Abb. 1: Raucherkabine im Bürobereich
E-Zigaretten
Der Konsum von E-Zigaretten fällt nicht unter "Rauchen" im Sinne der Arbeitsstättenverordnung, weil dabei keine Tabakprodukte verschwelt, sondern Lösungen verdampft werden. "Dampfen" steht damit nicht automatisch im Widerspruch mit dem Nichtraucherschutzgebot nach § 5 ArbStättV. Ob es einem Mitarbeiter gestattet wird, am Arbeitsplatz eine E-Zigarette zu konsumieren, muss in einer Interessenabwägung geklärt werden. Wenn der Arbeitgeber z. B. geltend machen kann, dass das Dampfen eines Mitarbeiters seine Außendarstellung oder Kundenkontakte stört, wird es nicht durch die persönliche Freiheit des Mitarbeiters gedeckt sein. Ähnliches könnte auch gelten, wenn sich ein Kollege nachhaltig belästigt fühlt. Ob der Konsum von E-Zigaretten zu einer Gefahrstoffbelastung in der Atemluft vergleichbar dem Passivrauchen führt, ist noch nicht weitreichend genug geklärt, um damit ein pauschales Konsumverbot rechtlich ausreichend begründen zu können.