Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Der Flächenbedarf eines Arbeitsraumes muss unter Berücksichtigung folgender unterschiedlicher Teilflächen ermittelt werden:
8 m² Mindestfläche
Grundsätzlich dürfen unabhängig vom Ergebnis der Flächenberechnung nach hier angeführten Kriterien und auch unabhängig von der auszuübenden Tätigkeit als Arbeitsräume nur Räume genutzt werden, deren Grundflächen mindestens 8 m2 für einen Arbeitsplatz zuzüglich mindestens 6 m2 für jeden weiteren Arbeitsplatz betragen.
1.1 Bewegungsflächen
Die Bewegungsfläche der Beschäftigten am Arbeitsplatz muss mindestens 1,5 m² betragen und mindestens 1 m tief und breit sein. Wenn aus betriebstechnischen Gründen eine derartige Bewegungsfläche nicht möglich ist, muss den Beschäftigten eine entsprechend große Fläche in der Nähe des Arbeitsplatzes zur Verfügung stehen.
Wenn regelmäßig in gebückter Haltung gearbeitet werden muss, muss die Bewegungsfläche mindestens 1,20 m tief sein. Bei unmittelbar in Reihe nebeneinander angeordneten Arbeitsplätzen ist eine Breite von mindestens 1,20 m erforderlich. Wenn am Arbeitsplatz regelmäßig bestimmte Körperhaltungen erforderlich sind, die größere Bewegungsflächen oder Abstände nötig machen, müssen diese in einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.
1.2 Flächen für Verkehrswege
Maße von Verkehrswegen einschließlich Gängen zu den Arbeitsplätzen und gelegentlich benutzten Betriebseinrichtungen sind in der ASR A1.8 "Verkehrswege" geregelt. Wenn die Verkehrswege auch als Fluchtwege einzustufen sind, gelten darüber hinaus die Vorgaben nach ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge".
1.3 Stellflächen
Stellflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen ergeben sich aus deren äußeren Abmessungen.
1.4 Funktionsflächen
Unter Funktionsflächen versteht man die Fläche, die erforderlich ist, um z. B. eine Schranktür oder eine Schublade öffnen zu können oder Material in eine Maschine einbringen zu können. Für die Ermittlung der Funktionsflächen müssen alle Betriebszustände, z. B. bei Maschinen und Anlagen auch Instandhaltung und Werkzeugwechsel, berücksichtigt werden.
1.5 Flächen für Sicherheitsabstände
Sicherheitsabstände müssen berücksichtigt werden, soweit sie nicht bereits in den Stell- oder Funktionsflächen enthalten sind. Allgemein wird davon ausgegangen, dass ein Sicherheitsabstand von 50 cm erforderlich ist, um zu verhindern, dass ein Mensch durch eine Quetschung seines Körpers gefährdet wird (z. B. zwischen einem Schrankauszug und einer sich öffnenden Tür). Dessen ungeachtet muss aber in einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, wie groß ein Sicherheitsabstand im Einzelfall tatsächlich sein muss. Dazu müssen die besonderen Umstände des Einzelfalls (Betriebsbedingungen, Beleuchtungsverhältnisse, Verletzungsrisiko, Nutzerkreis usw.) und ggf. die Herstellerangaben eines Arbeitsmittels berücksichtigt werden.
Überlagerung von Flächen vermeiden
Grundsätzlich dürfen sich Bewegungsflächen nicht mit anderen Flächen (Bewegungsflächen anderer Arbeitsplätze, Verkehrswege, Funktionsflächen oder Sicherheitsbereichen) überlagern. Wenn es sich um den Einflussbereich von nur einem einzigen Nutzer handelt, sind Ausnahmen möglich. Z. B. darf dann die Funktionsfläche eines Schrankauszuges in die Bewegungsfläche hineinragen, weil ja der Nutzer, wenn er vor dem Schrankauszug steht, nicht gleichzeitig die volle Bewegungsfläche am Arbeitsplatz benötigt. Auch kann er ein mobiles Arbeitsmittel (z. B. einen Tischwagen) innerhalb seiner Bewegungsfläche benutzen.
Büro- und Bildschirmarbeitsplätze
Die ASR A1.2 geht davon aus, dass sich für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze bei Einrichtung von Zellenbüros (d. h. separaten Büroräumen für i. d. R. 1 bis 6 Personen) als Richtwert ein Flächenbedarf von 8 bis 10 m2 je Arbeitsplatz einschließlich Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen im Raum ergibt. Für Großraumbüros wird wegen des durch die höhere Personenzahl größeren Verkehrsflächenbedarfs und ggf. größerer akustischer und visueller Störwirkungen von 12 bis 15 m2 je Arbeitsplatz ausgegangen. Im Anhang 2 ASR A1.2 finden sich beispielhafte Gestaltungslösungen zu den einzelnen Bürotypen.
Abweichende Raummaße
Wenn spezifische betriebstechnische Anforderungen es erforderlich machen, kann von den Vorgaben der ASR abgewichen werden. Das ist z. B. an vielen Kassen- und Thekenarbeitsplätzen der Fall, aber auch in medizinischen oder anlagentechnischen Bereichen. Auch in Schulungsräumen mit Reihen von Arbeitstischen würden die vorgegebenen Raummaße zu riesigen Raumausdehnungen führen, die die Gestaltung von Schulungen sehr erschweren würden. In solchen Fällen muss in einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, wie die Arbeitsplätze zweckmäßig zu gestalten sind, sodass es nicht zu unzuträglichen Arbeitsbedingungen kommt. In vielen Fällen gibt es dazu entsprechende branchenspezifische Gestaltungsregeln (z. B. DGUV-Informationen).
Erweiterter Flächenbedarf für Menschen mit Behinderung
Wenn Menschen mit Behinderung beschäftigt werden, sind u. U. größere Arbeits-, Bewegungs- und Verkehrsflächen erforderlich. Die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung" weist in Anhang A1.2 dar...