Nach § 78 Satz 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG findet gegen eine Entscheidung des LAG über eine sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde an das BAG statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde. Durch die Rechtsbeschwerde soll eine höchstrichterliche und bundeseinheitliche Rechtsprechung geschaffen werden, die sich auch auf das Gebiet der Nebenentscheidungen erstreckt.
1.2.1 Zulässigkeit
Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das LAG durch Beschluss zugelassen hat. Nach § 78 Satz 2 ArbGG richten sich die Anforderungen an die Zulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG und nicht nach den Vorschriften der ZPO. Die Zulassungsgründe entsprechen denen der Zulassung der Revision.
So ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das LAG in seiner Entscheidung von Entscheidungen bestimmter anderer Gerichte abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht, ferner wegen eines absoluten Rechtsbeschwerdegrundes (§ 547 Nr. 1 bis 5 ZPO analog) sowie wegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Die Zulassung ist im Tenor der Entscheidung des LAG auszusprechen. Das BAG ist an die Zulassungsentscheidung des LAG gebunden, vgl. § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Wird die Rechtsbeschwerde vom LAG nicht zugelassen, ist dagegen keine Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehen. Ein gesonderter Ausspruch des LAG über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht erforderlich, kann aber zum Zweck der Klarstellung erfolgen.
Eine Zulassung nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses ist nicht möglich.
1.2.2 Einlegung der Beschwerde
Nach § 575 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses des LAG beim Bundesarbeitsgericht – und ausschließlich dort – einzulegen (siehe hierzu Arbeitshilfe: Rechtsbeschwerde). Für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gilt nach § 11 Abs. 2 ArbGG Vertretungszwang.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung beinhalten, gegen welche die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Ferner soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angegriffenen Entscheidung beigefügt werden.
Die Beschwerdeschrift an sich muss zwar keine Begründung enthalten, jedoch ist die Begründung innerhalb einer Monatsfrist einzureichen. Diese Frist beginnt nach § 575 Abs. 2 ZPO ebenfalls mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Ohne Einwilligung des Beschwerdegegners kann diese Begründungsfrist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach § 551 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 ZPO nach freier Überzeugung des Vorsitzenden durch die Verlängerung der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wenn der Beschwerdeführer erhebliche Gründe für die Verzögerung darlegt. Liegt eine Einwilligung des Beschwerdegegners vor, ist keine zeitliche Begrenzung für die Fristverlängerung vorgesehen.
Die Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde richten sich nach § 575 Abs. 3 ZPO. Sie entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen an eine Revisionsbegründung. Neben einem Rechtsbeschwerdeantrag ist eine Rechtsbeschwerdebegründung notwendig. Dabei sind die Umstände genau zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, bzw. ist ein konkreter Verfahrensmangel darzulegen.
Ist die Rechtsbeschwerde erhoben worden, kann vom Beschwerdegegner bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung eine unselbständige Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt werden.
1.2.3 Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist und mit Begründung eingelegt worden, wird die Rechtsbeschwerde vom BAG nach § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Die Entscheidungsbefugnisse des BAG nach § 577 Abs. 3 bis 5 ZPO entsprechen denen im Revisionsverfahren.
Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht nach § 577 Abs. 6 Satz 1 ZPO durch Beschluss. Eine Beteiligung der ehrenamtlichen Richter ist ebenso wie eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen.