Bei der Einführung von Maßnahmen, mit denen die Nutzung betrieblicher Kommunikations- und Informationssysteme durch Mitarbeiter kontrolliert werden kann, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten.[1] Dies gilt auch für Maßnahmen, mit denen eine Verhaltens- und Leistungskontrolle der Mitarbeiter nicht ausdrücklich beabsichtigt wird. Maßgeblich ist allein, ob sie mithilfe der erfassten Daten möglich ist.[2]
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