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Keine Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers, wenn das Stellenbesetzungsverfahren bereits abgeschlossen war |
LAG Düsseldorf, Urteil v. 23.4.2024, 3 Sa 556/22, Revision anhängig |
Das LAG Düsseldorf entschied einen Fall, in dem ein schwerbehinderter Bewerber abgelehnt worden war und Schadensersatz wegen behaupteter Diskriminierung forderte. Der Arbeitgeber konnte jedoch beweisen, dass das Stellenbesetzungsverfahren zum Zeitpunkt der Bewerbung eines schwerbehinderten Bewerbers bereits abgeschlossen war – und damit die Vermutung einer Benachteiligung widerlegen. Für den Zeitpunkt war die interne, aber endgültige Entscheidung maßgeblich; die Kommunikation nach außen sowie die Vertragsausfertigung waren nicht relevant. |
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Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nicht zur Einladung von schwerbehinderten Menschen zum Vorstellungsgespräch verpflichtet. |
BAG, Urteil v. 25.1.2024, 8 AZR 318/22 |
Das BAG hat entschieden, dass eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet ist. § 165 Satz 3 SGB IX sieht die grundsätzliche Einladungspflicht nur für öffentliche Arbeit vor. Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist kein öffentlicher Arbeitgeber. |
Evangelischer Kirchenkreis ist nicht zur Einladung von schwerbehinderten Bewerbern verpflichtet AGG: Merkmale Religion und Weltanschauung |
Alter: Suche nach "Digital Native" in Stellenausschreibung ist altersdiskriminierend. |
ArbG Heilbronn, Urteil v. 18.1.2024, Ca 191/23 |
Die Formulierung in einer Stellenanzeige "als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Datengetriebenen PR, des Bewegtbilds …. zu Hause" stellt ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar. Das Arbeitsgericht begründete dies damit, dass unter einem "Digital Native" eine Person verstanden wird, die mit digitalen Technologien aufgewachsen ist. Im gängigen Sprachgebrauch enthält die Bezeichnung somit einen Bezug zu einer bestimmten Generation. Der Arbeitgeber konnte die Vermutung der Benachteiligung nicht widerlegen. |
"Digital Native": Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Stellenanzeige |
Vorlage digitaler Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat |
BAG, Beschluss v. 13.12.2023, 1 ABR 28/22 |
Wenn ein Arbeitgeber den Bewerbungsprozess um eine ausgeschriebene Stelle mithilfe eines Softwareprogramms digital durchführt, erfüllt er die Pflicht zur Vorlage der Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat, wenn er dem Betriebsrat für die Dauer des Zustimmungsverfahrens ein Einsichtsrecht für die Bewerbungsunterlagen gewährt, das jederzeit ausgeübt werden kann und außerdem Notizen angefertigt werden können. Für die ordnungsgemäße Unterrichtung muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat keine digital eingegangenen Bewerbungsunterlagen in Papierform überlassen. |
Betriebsrat kann Unterlagen nicht in Papierform verlangen |
Alter/Behinderung: Der von einem behinderten Menschen geäußerte Wunsch nach einer persönlichen Assistenz einer bestimmten Altersgruppe ist nach Ansicht des EuGH geeignet, die Achtung seines Selbstbestimmungsrechts zu fördern und kann eine Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigen. |
EuGH, Urteil v. 7.12.2023, C-518/22 |
Das BAG befragte in einem besonderen Fall der persönlichen Assistenz (BAG, Beschluss v. 24.2.2022, 8 AZR 208/21 (A)) vorab den EuGH nach einer Rechtfertigung der Ungleichbehandlung wegen des Alters und ersuchte ihn um Auslegung der EU-rechtlichen Bestimmungen. Der EuGH stellte fest: Die Beschäftigung einer persönlichen Assistentin, die einen Menschen mit Behinderung im Alltag unterstützt, kann Personen derselben Altersgruppe vorbehalten werden. Die sich daraus ergebende unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei aufgrund der Art der geleisteten persönlichen Assistenzdienste gerechtfertigt. |
EuGH: Zulässige Altersbeschränkung in einer Stellenanzeige Vgl. BAG: Altersbeschränkung in einer Stellenanzeige AGG: Merkmal des Alters |
AGG-Hopper: Es ist Rechtsmissbrauch, wenn sich ein Kläger systematisch auf eine Vielzahl von AGG-widrig ausgeschriebenen Stellen im Sinne eines Geschäftsmodells bewirbt – welches durch ihn weiterentwickelt wird – mit dem alleinigen Ziel, Entschädigungsansprüche nach dem AGG durchzusetzen und hierdurch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. |
LAG Hamm, Urteil v. 5.12.2023, 6 Sa 896/23, (Revision zurückgewiesen, Urteil durch BAG bestätigt (BAG, Urteil v. 19.9.2024, 8 AZR 21/24) |
Das LAG Hamm hat in einem neuen Fall des AGG-Hoppings entschieden: Wenn sich ein Kläger systematisch auf eine Vielzahl von AGG-widrig ausgeschriebenen Stellen als "Sekretärin" im Sinne eines durch ihn weiterentwickelten Geschäftsmodells "2.0" bewirbt, mit dem alleinigen Ziel, Entschädigungsansprüche nach dem AGG durchzusetzen und hierdurch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, ist dies rechtsmissbräuchlich. Ein solches fortentwickeltes Geschäftsmodell kann sich daraus ergeben, dass ein Kläger gezielt Rech... |