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Unzulässige Schlechterbehandlung von Teilzeitbeschäftigten und mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts |
BAG, Urteil v. 5.12.2024, 8 AZR 370/20 EuGH, Urteil v. 29.7.2024, C-184/22, C-185/22 |
Ein Tarifvertrag, der die Zahlung von Überstundenzuschlägen an Teilzeitbeschäftigte nur für die Arbeitsstunden vorsieht, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten hinaus gearbeitet werden, stellt sowohl eine schlechtere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten als auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar. |
Überstundenregelung diskriminiert Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte |
Altersfreizeit auch für Teilzeitbeschäftigte |
BAG, Urteil v. 9.7.2024, 9 AZR 296/20 |
Eine Regelung im Tarifvertrag, die ältere Arbeitnehmer, die in Teilzeit tätig sind, vollständig von der Gewährung einer vergüteten Altersfreizeit ausnimmt, ist unzulässig. |
Altersfreizeit auch für Teilzeitbeschäftigte |
Anpassung der Vergütung bei Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit |
BAG, Urteil v. 13.12.2023, 5 AZR 168/23 |
Kommt es bei einer Aufstockung von Teil- auf Vollzeit nicht zu einer vertraglichen Neuregelung des Arbeitsentgelts, bedarf es der Anpassung der auf die Teilzeitbeschäftigung zugeschnittenen, durch die Aufstockung auf Vollzeit lückenhaft gewordenen Vergütungsvereinbarung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Wenn keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass redliche Vertragspartner bei der Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit zum Zeitpunkt der Verlängerung der Arbeitszeit zumindest eine quotal dem Umfang der Erhöhung der Arbeitszeit entsprechende Erhöhung der Vergütung vereinbart hätten. |
Vollzeitarbeit statt Teilzeit wirkt sich auch auf Zulage aus Rechtsfolgen |
Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte |
EuGH, Urteil v. 19.10.2023, C-660/20 (Lufthansa CityLine) |
Teilzeitbeschäftigte werden unzulässig benachteiligt, wenn sie Mehrarbeitszuschläge erst ab der gleichen Gesamtstundenzahl wie Vollzeitbeschäftigte erhalten. Unterscheidet ein Unternehmen bei Schwellenwerten für Überstundenzuschläge nicht zwischen Voll- und Teilzeitkräften, liegt eine Diskriminierung vor. |
Teilzeitbeschäftigte bei Überstundenregelung benachteiligt Teilzeitarbeit: Diskriminierungsverbote Teilzeitarbeit: Vertragsgestaltung |
Arbeit auf Abruf ohne Vereinbarung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit |
BAG, Urteil v. 18.10.2023, 5 AZR 22/23 |
Wurde keine Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart, gilt bei der Arbeit auf Abruf das gesetzliche Minimum von 20 Wochenstunden. Eine Abweichung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn die gesetzliche Regelung im Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Parteien bei Vertragsschluss eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt hätten. Eine vorübergehend hohe Inanspruchnahme reicht nicht aus, um eine andere Vereinbarung erkennen zu lassen. |
Arbeit auf Abruf: Keine konkludente Vereinbarung über den Umfang der Arbeitszeit Teilzeitarbeit: Arbeit auf Abruf § 12 TzBfG Rz. 54 |
Probezeitdauer bei Befristung |
LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 18.10.2023, 3 Sa 81/23 |
Nach einer Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein ist bei Befristungen von bis zu 12 Monaten eine Probezeitdauer von der Hälfte der Befristungsdauer grundsätzlich angemessen. Bei einer Probezeit von über der Hälfte bedarf es einer näheren Begründung des Arbeitgebers, warum nach der Art der Tätigkeit eine längere Probezeit erforderlich ist (Urteil v. 18.10.2023, 3 Sa 81/23). Es bleibt abzuwarten, ob das BAG in der Revision dieser Lösung folgen wird (2 AZR 275/23). |
Befristeter Arbeitsvertrag: Abschluss § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages, Rz. 38b |
Schriftform bei Befristung |
BAG, Urteil v. 16.8.2023, 7 AZR 300/22 |
Eine Befristungsabrede ist nicht wegen Verletzung des Schriftformgebots unwirksam, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer mündlich auf einen früheren Arbeitsbeginn einigen. |
Schriftform der Befristung gewahrt |
Endgehaltsbezogene Betriebsrente bei Teilzeit |
BAG, Urteil v. 20.6.2023, 3 AZR 221/22 |
Eine Betriebsrente darf sich bei der Berechnung nach dem zuletzt gezahlten Gehalt richten. Teilzeitkräfte, die in der Vergangenheit auch Vollzeit beschäftigt waren, werden hierdurch nicht unzulässig benachteiligt. |
Betriebsrente darf für Teilzeitbeschäftigte geringer ausfallen Teilzeitarbeit: Diskriminierungsverbote |