Zusammenfassung
Die 2-stufige Juristenausbildung beginnt mit dem Jurastudium, das mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossen ist. Anschließend folgt der juristische Vorbereitungsdienst als Referendar in Form eines Nachpraktikums. Arbeitgeber ist das jeweilige Bundesland. Der Vorbereitungsdienst gilt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Hauptbeschäftigung. Die Vergütung des Referendars ist steuerpflichtig.
Arbeitsrecht: Die wenigen vorhandenen bundeseinheitlichen Vorgaben für die Ausbildung und Prüfung von Rechtsreferendaren finden sich in §§ 5 ff. des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Die übrigen Regelungen werden von den Bundesländern festgelegt.
Lohnsteuer: Zur Lohnsteuerpflicht siehe § 19 Abs. 1 EStG.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die versicherungsrechtliche Beurteilung sowie die Beitragspflicht von zusätzlichen Entgelten der Ausbildungsstelle ist in der Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten (GR v. 23.11.2016-II: Pkt. 3.10) geregelt.
Arbeitsrecht
1 Vorbereitungsdienst ist weitgehend von den Ländern geregelt
Es gibt nur wenige bundeseinheitliche Vorgaben für die Ausbildung und Prüfung von Rechtsreferendaren. Diese finden sich in §§ 5 ff. des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Die näheren Einzelheiten der Organisation, des Ablaufs und der Inhalte des Vorbereitungsdienstes regeln die Bundesländer.
Die Details des juristischen Vorbereitungsdienstes sind in den Ländern in folgenden Vorschriften zu finden:
Bundesland |
Wo geregelt |
Baden-Württemberg |
Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) |
Bayern |
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO), Rechtsreferendars-ausbildungsbekanntmachung |
Berlin |
Berliner Juristenausbildungsordnung (JAO) |
Brandenburg |
Brandenburgische Juristenausbildungsordnung – BbgJAO |
Bremen |
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG) |
Hamburg |
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz (HmbJAG) |
Hessen |
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz – JAG) |
Mecklenburg-Vorpommern |
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern (JAG M-V) |
Niedersachsen |
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) |
Nordrhein-Westfalen |
Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) |
Rheinland-Pfalz |
Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG) |
Saarland |
Juristenausbildungsgesetz Saarland (JAG Saarland) |
Sachsen |
Sächsisches Juristenausbildungsgesetz (SächsJAG) |
Sachsen-Anhalt |
Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt (JAG LSA) |
Schleswig-Holstein |
Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (JAG) |
Thüringen |
Thüringer Juristenausbildungsgesetz (ThürJAG) |
2 Rechtsstellung der Rechtsreferendare
Rechtsreferendare gelten grundsätzlich als Auszubildende im öffentlichen Dienst. In Mecklenburg-Vorpommern und Hessen sind Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst Beamte auf Widerruf.
Rechtsreferendare haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf bezahlten Erholungsurlaub.
Wer als Arbeitgeber gilt, ist ebenfalls je nach Bundesland unterschiedlich. In Bayern ist Dienstvorgesetzter des Rechtsreferendars der Präsident des Oberlandesgerichts. Leitet die Regierung die Ausbildung, ist diese Dienstvorgesetzte. Während der Ausbildung beim Landgericht, beim Amtsgericht, bei der Staatsanwaltschaft oder beim Rechtsanwalt ist Dienstvorgesetzter auch der Präsident des Landgerichts.
2.1 Beendigung des Referendariats
Regulär endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der mündlichen Prüfung im zweiten Staatsexamen. Kündigungsmöglichkeiten und vorzeitige Beendigung ist ebenfalls in den entsprechenden Länderregelungen verankert. In Nordrhein-Westfalen gilt z. B. Folgendes:
- Ein Referendar kann sich nach § 31 Abs. 2 JAG NRW entlassen lassen. Der Antrag muss schriftlich erfolgen. Eine Begründung ist nicht nötig. Wer vor Ablegen des 2. Staatsexamens auf eigenen Wunsch aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wurde, kann frühestens nach Ablauf von 6 Monaten die Wiedereinstellung beantragen. Die bisherige Ausbildung wird angerechnet. Einen Anspruch auf Wiedereinstellung gibt es jedoch nicht.
- Eine Entlassung aus wichtigem Grund ist möglich. Wichtige Gründe sind etwa Krankheit, grobe Verletzung der Dienstpflicht.
2.2 Vorbereitungsdienst in Teilzeit
Nach § 5b Abs. 6 DRiG ist die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit auf Antrag möglich, wenn der Referendar folgende Personen betreuen oder pflegen muss:
- Ein Kind unter 18 Jahren oder
- einen laut ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartner oder in gerader Linie Verwandten.
Hat der Referendar persönliche Gründe, die mit den genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen, kann auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet werden. Für die Ableistung in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt 2,5 Jahre. Die Zeit der Verlängerung des Vorbereitungsdien...