Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu höchstens 6 Wochen nach den Regeln der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit haben Arbeitnehmer während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Kur), die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär oder ambulant durchgeführt wird. § 9 EFZG fordert keine Arbeitsunfähigkeit. Ausreichend ist der Bewilligungsbescheid des Sozialversicherungsträgers; dieser begründet die "Arbeitsverhinderung" im Sinne der Vorschrift. Die medizinische Notwendigkeit für eine Kur ist nach Bewilligung durch die zuständige Stelle für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht gesondert zu prüfen. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass der Sozialleistungsträger, der eine Vorbeugungskur bewilligt und die vollen Kosten übernimmt, die bewilligte Kur auch so abwickelt, wie dies im Hinblick auf den erstrebten Heilerfolg notwendig ist. Bei Arbeitnehmern, die nicht in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung versichert sind, ist die ärztliche Verordnung einer Kur maßgeblich, die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder in einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird. Die Arbeitsverhinderung muss ebenso wie die Arbeitsunfähigkeit alleinige Ursache der Nichtleistung der Arbeit sein (Monokausalität).
- Der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 9 EFZG entspricht i. Ü. den Voraussetzungen des Anspruchs nach § 4 EFZG.
- Die 4-wöchige Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EFZG muss erfüllt sein.
- Die Berechnung der Dauer des Entgeltfortzahlungszeitraums im Fall der Arbeitsverhinderung entspricht den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 EFZG.
- Liegt der Grund für die Kur in einer vom Arbeitnehmer i. S. d. § 3 Abs. 1 EFZG "verschuldeten" Arbeitsunfähigkeit, entfällt auch der Anspruch nach § 9 Abs. 1 EFZG.
Bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen mehreren Arbeitsunfähigkeits- bzw. Arbeitsverhinderungszeiträumen gelten die Grundsätze zur Wiederholungs- bzw. Fortsetzungskrankheit entsprechend. Beim zeitlichen Zusammentreffen von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und einer Arbeitsverhinderung gem. § 9 EFZG gilt der Grundsatz der "Einheit des Verhinderungsfalls" nicht – dafür unterscheiden sich beide Tatbestände zu stark.
Die Berechnung des Entgelts erfolgt gem. § 4 Abs. 1 bis 3 EFZG; Sonderzahlungen dürfen ebenfalls nach § 4a EFZG gekürzt werden.
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach den gesetzlichen Regelungen besteht. Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bei Erholungskuren mit urlaubsmäßigem Zuschnitt.