Es kommt vor, dass der Arbeitgeber die Durchführung einer Vorsorgekur seines Arbeitnehmers ganz oder teilweise (mit-)finanziert.

Dies kann dadurch geschehen, dass er

  • die dem Arbeitnehmer entstandenen Kurkosten ganz oder teilweise ersetzt oder
  • für den Zeitraum der Kurmaßnahme eine bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung einräumt.

3.1 Vollständige oder teilweise Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber

Wenn der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer entstandenen Kurkosten ganz oder teilweise ersetzt, gelten für die beitragsrechtliche Bewertung die für das Steuerrecht maßgeblichen Grundsätze.[1] Zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährte einmalige Einnahmen oder Zuschüsse stellen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung dar, wenn sie lohnsteuerfrei sind.[2] Hiernach sind die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten zwar grundsätzlich steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn, allerdings liegt kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor, wenn die Kur im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse

  • zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und
  • in einer streng auf den Zweck der Kur abgestellten Weise

durchgeführt wird. Das ganz überwiegend betriebliche Interesse zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit ist in aller Regel gegeben mit der Folge der Steuer- und Beitragsfreiheit.

[1] S. Abschn. 3 bis 5.

3.2 Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der Kurmaßnahme

Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist festgelegt, dass die 6-wöchige Entgeltfortzahlung gleichermaßen zu leisten ist für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Es gilt somit der gleiche 6-wöchige Entgeltfortzahlungsanspruch wie bei einer Arbeitsunfähigkeit.[1]

Das während der Kurmaßnahme auf dieser Grundlage fortgezahlte Arbeitsentgelt ist somit nach den üblichen Grundsätzen beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

Sofern der Arbeitgeber das Entgelt auch über den gesetzlichen 6-wöchigen Entgeltfortzahlungsanspruch hinaus für die Dauer der Kurmaßnahme das Arbeitsentgelt weiterzahlt, ist dieses ebenfalls beitragspflichtig und führt zum Ruhen eines ggf. bestehenden Anspruchs auf Krankengeld.[2]

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