Vom Arbeitgeber über das ohnehin geschuldete Arbeitsentgelt erbrachte Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands des Arbeitnehmers sind – soweit sie steuerfrei sind[1] – gleichermaßen beitragsfrei zur Sozialversicherung.[2]

Überschreiten die vom Arbeitgeber erbrachten Leistungen zur Verbesserung des Gesundheitszustands den für die Steuerfreiheit zulässigen Rahmen, unterliegen sie insoweit auch der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

[1] Abschn. 5.2.

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