Unter Co-Working-Spaces sind flexible Arbeitsplätze zu verstehen, die der Arbeitgeber extern in angemieteten Räumen zur Verfügung stellt. Sie dienen insbesondere solchen Arbeitnehmern als Arbeitsplatz, die keine Möglichkeit für eine Verrichtung ihrer Tätigkeit in häuslicher Arbeit haben und eine Fahrt zum möglichen Arbeitsort in der Firma beim Arbeitgeber aufgrund der Entfernung von der Wohnung wenig sinnvoll wäre. Für die lohnsteuerliche Behandlung der Fahrten zu Co-Working-Spaces ist entscheidend, ob der auswärtige Arbeitsort eine erste Tätigkeitsstätte begründet.
Die Fahrten zu dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz
- sind eine berufliche Auswärtstätigkeit, für die das lohnsteuerliche Reisekostenrecht gilt, wenn der vom Arbeitgeber angemietete Arbeitsplatz nicht die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers darstellt;
- fallen unter die einschränkenden Regelungen der Entfernungspauschale, wenn es sich um die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte handelt, für die der Ansatz von Reisekosten ausgeschlossen ist.
Der Arbeitgeber hat es in der Hand, den Co-Working-Platz nicht durch arbeitsrechtliche Zuordnung als erste Tätigkeitsstätte festzulegen oder aber eine andere ortsfeste Einrichtung, etwa den Firmensitz, für den Arbeitnehmer als seine erste Tätigkeitsstätte zu bestimmen. In beiden Fällen ist die Arbeit in dem vom Arbeitgeber auswärts zur Verfügung gestellten "Firmen-Office" eine berufliche Auswärtstätigkeit, für die der Arbeitnehmer die lohnsteuerlichen Reisekosten in Anspruch nehmen kann.
Fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung, ist allerdings Vorsicht geboten. Die dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung kann auch durch den Umfang der dort verrichteten Arbeiten erfüllt sein. Ohne arbeitgeberseitige dauerhafte Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte ist die dauerhafte Zuordnung nach der zeitlichen Zuordnungsregel zu prüfen. Die quantitative Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte ist immer erst an zweiter Stelle vorzunehmen. Der Tätigkeitsmittelpunkt wird in diesem Fall an einer ortsfesten Einrichtung begründet, wenn der Arbeitnehmer dort 2 volle Arbeitstage pro Woche bzw. 1/3 der vereinbarten Arbeitszeit verbringt. Ist für das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers durch vertragliche Festlegung keine erste Tätigkeitsstätte festgelegt, bedeutet dies, dass das Arbeiten im Co-Working-Space eine erste Tätigkeitsstätte begründet, wenn der Arbeitnehmer dort mehr als 2 Arbeitstage pro Woche oder mindestens 1/3 seiner vereinbarten Arbeitszeit verbringt. Die Fahrten zwischen Wohnung und auswärtigem "Arbeitgeberbüro" sind bei diesen Sachverhalten aufgrund der subsidiären quantitativen Zuordnungsregel keine berufliche Auswärtstätigkeit, sondern Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, die unter die Bestimmungen der Entfernungspauschale fallen.