Fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung nach den vorstehenden Kriterien oder ist die getroffene Festlegung nicht eindeutig, ist die dauerhafte Zuordnung nach der zeitlichen Zuordnungsregel zu prüfen. Die quantitative Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte ist immer erst an zweiter Stelle vorzunehmen.[1] Der Tätigkeitsmittelpunkt wird beim Arbeitgeber begründet bei täglicher Arbeit vor Ort, 2 vollen Arbeitstagen pro Woche bzw. 1/3 der vereinbarten Arbeitszeit.

Ein Bauleiter, der nur gelegentlich den Standort des Bauunternehmens aufsucht, um an den einmal pro Woche stattfindenden Baubesprechungen teilzunehmen, hat dort keine erste Tätigkeitsstätte. Da der Schwerpunkt der Tätigkeit auf den verschiedenen zu betreuenden Baustellen liegt, sind die zeitlichen Grenzen der subsidiären Zuordnung nicht erfüllt. Bei Anwendung der zeitlichen Zuordnungsgrenzen muss der Arbeitnehmer an der jeweiligen Tätigkeitsstätte einen Teil seiner arbeitsrechtlichen Hauptleistung erbringen. Nur soweit der Arbeitnehmer dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht, sind diese Arbeiten bei der Berechnung der erforderlichen Zeitgrenzen für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen.

Nicht ausreichend ist das Aufsuchen der Firma

  • zum Abholen und zur Abgabe von Auftragsbestätigungen,
  • zur Berichtsfertigung,
  • zur Wartung und Pflege des Fahrzeugs,
  • zur Übernahme des Werkstattwagens oder
  • zur Materialaufnahme.[2]

Ebenso wenig können organisatorische Hilfstätigkeiten wie die Abgabe von Stundenzetteln, Urlaubs- oder Krankmeldungen zu einer zeitlichen Qualifizierung der aufgesuchten betrieblichen Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte führen.

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