(1) 1Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. 2Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn diese nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs schriftlich oder elektronisch beantragt wird. 3Die für die Festsetzung der Reisekostenvergütung zuständige Stelle kann die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. 4Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden. 5Nicht angeforderte Belege sind von Dienstreisenden noch zwei Jahre nach Festsetzung der Reisekostenvergütung aufzubewahren.

 

(2) 1Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise oder eines Dienstgangs erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. 2Leistungen von dritter Seite sind zu beantragen.[1]

 

(3) 1Bei Dienstreisen oder Dienstgängen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. 2Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.

 

(4) Dienstreisende können auf Reisekostenvergütung ganz oder teilweise verzichten. [Bis 31.08.2021: 3Ein vor der Genehmigung einer Dienstreise erklärter Verzicht bedarf der Schriftform oder der elektronischen Form.] [2]

[1] Angefügt durch Gesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.09.2021.
[2] Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 31.08.2021.

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