(1) Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörde ist zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und von Reisen zur Aus- und Fortbildung sowie für die Erstattung von Reisekosten, soweit nicht durch dieses Gesetz eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

 

(2) Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld nach der Hessischen Trennungsgeldverordnung.

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