(1)[1] 1Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten[2] [Vom 01.01.2009 bis 25.11.2010: Inneres und Sport] und das Ministerium der Finanzen erlassen. 2Der Abordnung steht die Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes[3] [Bis 19.07.2012: § 42a des Saarländischen Beamtengesetzes] § 42a des Saarländischen Beamtengesetzes gleich.

Bis 31.03.2008:

(1) 1Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die das Ministerium für Inneres und Sport und das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten erlassen. 2Dasselbe gilt für die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.

 

(2) Werden Beamte zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort zugewiesen, so können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetzes Nr.1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.04.2008.
[2] Geändert durch Gesetz Nr. 1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts. Anzuwenden ab 26.11.2010.
[3] Geändert durch Gesetz Nr. 1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 20.07.2012.

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