(1)[1] 1Wird eine Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reise verbunden, ist die Reisekostenvergütung so zu bemessen, als wäre nur die Dienstreise durchgeführt worden. 2Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf bemessene Reisekostenvergütung nicht übersteigen.

Bis 09.06.2023:

(1) 1Wird eine Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reise von bis zu drei Tagen verbunden, werden nach § 3 die Auslagen ersetzt, die ohne diese Verbindung entstanden wären. 2Dauert der private Aufenthalt oder die private Reise länger, werden die für die Erledigung des Dienstgeschäftes zusätzlich entstehenden Kosten bis zu der in Satz 1 genannten Höhe ersetzt. 3Maßgebend ist die benutzte Beförderungsklasse, sofern sie erstattungsfähig ist. 4Für die Dauer des privaten Aufenthaltes oder der privaten Reise wird keine Reisekostenvergütung gewährt.

 

(2)[2] Dauert bei einer Auslandsdienstreise der private Aufenthalt oder die private Reise länger als fünf Tage, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass als Fahrt- und Flugkostenerstattung sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nur die Kosten erstattet werden, die am Geschäftsort und zwischen mehreren Geschäftsorten entstanden sind.

Bis 09.06.2023:

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 werden bei Dienstreisen die tatsächlich entstandenen Fahrt- oder Flugkosten erstattet, wenn diese aufgrund der Verbindung der Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt oder mit einer privaten Reise bis zu dem der Dienstreise vorhergehenden oder nachfolgenden Wochenende um mindestens 20 Prozent, jedoch nicht weniger als 50 EUR geringer sind.

 

(3) 1Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung des Urlaubs angeordnet, werden die Fahrt- oder Flugkosten für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung oder Dienststätte zum Urlaubsort, an dem die Anordnung die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter[3] [Bis 09.06.2023: den Beamten oder Richter] erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs zum vorgesehenen Urlaub erstattet. 2Kosten der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters für sich und sie oder ihn[4] [Bis 09.06.2023: des Beamten oder Richters für sich und ihn] begleitende Personen, die durch die vorzeitige Beendigung eines Urlaubes verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. 3Dies gilt auch für die Kosten von Leistungen, die durch die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs nicht ausgenutzt werden konnten. 4Weist die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter nach, dass ein Urlaub wegen der Durchführung einer Dienstreise unterbrochen werden musste, werden die nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen als Reisekostenvergütung erstattet.[5] [Bis 09.06.2023: Weist der Beamte oder Richter nach, dass er wegen der Durchführung einer Dienstreise den Urlaub unterbrechen musste, werden die nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen als Reisekostenvergütung erstattet.]

(4)[6]

 

(4) Vorübergehender Aufenthaltsort oder Urlaubsort im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Ort, an dem sich der Beamte oder Richter aus privaten Gründen befindet, mit Ausnahme des Wohnortes, von dem aus sich der Beamte oder Richter arbeitstäglich zum Dienst begibt.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 10.06.2023.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 10.06.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 10.06.2023.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 10.06.2023.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 10.06.2023.
[6] Abs. 4 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden bis 09.06.2023.

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