1Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrt- und Flugkosten der niedrigsten Klasse erstattet. 2Kosten der nächsthöheren Klasse werden erstattet, wenn dienstliche Gründe ihre Benutzung im Einzelfall erfordern. 3Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. 4Fahrt- und Flugkosten werden nicht erstattet, wenn ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann.

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