Krankenkassen dürfen nur die reinen Fahrkosten für das Transportmittel, was aus Sicht des Arztes aufgrund des Gesundheitszustands des Versicherten und seiner Gehfähigkeit in Frage kommt, übernehmen. Dies entspricht dem Wirtschaftlichkeitsgebot, was für alle Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen gilt. Wird ein Versicherter ohne medizinischen Grund z. B. im Krankenwagen zum Arzt gefahren, darf die Krankenkasse diese Kosten nicht erstatten. Gesetzlich ist eine Reihenfolge für die zu übernehmenden Fahrkosten festgelegt.
Fahrkostenerstattung für öffentliche Verkehrsmittel (ÖVM)
Vorrangig haben Versicherte ÖVM zu nutzen. Hierzu zählen z. B. Busse sowie S- und U-Bahnen. Die Krankenkassen erstatten den Fahrpreis, der unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen anfällt. Sind regelmäßige Fahrten erforderlich, sind die Kosten von Mehrfachfahrkarten (z. B. Wochen-, Monatsticket) oftmals günstiger als Einzelfahrkarten. Krankenkassen dürfen dann nur die günstigere Fahrkarte bezahlen. Muss die Deutsche Bahn genutzt werden, wird grundsätzlich nur der Fahrpreis für die 2. Klasse übernommen.
Benutzung eines Taxis oder Mietwagens – Erstattung der Fahrkosten
Die Fahrt mit einem Taxi oder Mietwagen darf der Arzt nur verordnen, wenn der Versicherte aus zwingenden medizinischen Gründen gehindert ist, ÖVM zu benutzen. Die Höhe der Kostenübernahme ist dabei auf die Vertragspreise beschränkt, welche die Krankenkassen mit den Taxiunternehmen vereinbart haben. Wenn Versicherte nicht auf Kosten sitzen bleiben wollen, ist es daher wichtig, sich von einem Vertragspartner der Krankenkasse fahren zu lassen. Die Krankenkassen erteilen Auskunft darüber, wer Vertragspartner ist.
Zu beachten ist, dass als Mietwagen nur die Mietwagen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes gelten. Das sind Wagen, die mit einem Fahrer zur Beförderung gemietet werden und daher mit einem Taxi vergleichbar sind. Hierzu gehören also nicht sogenannte Leihwagen, die sich Versicherte bei einer Autovermietung leihen bzw. mieten können.
Aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots haben Krankenkassen gemeinsame Fahrten von Versicherten (Sammelfahrten) zu organisieren, wenn dies möglich ist. So z. B., wenn Versicherte immer zur selben Zeit zur Dialyse gefahren werden müssen.
Beförderung mit einem Krankentransportwagen (KTW) oder Rettungsfahrzeug
Auch bei diesen Fahrten können Krankenkassen nur die zwischen den Transportunternehmen und den Krankenkassen vereinbarten Vertragspreise erstatten. Voraussetzung ist, dass aus ärztlicher Sicht eine Fahrt nicht mit ÖVM, einem PKW oder einem Taxi/Mietwagen möglich ist.
Fahrkostenerstattung: Privater Personenkraftwagen (PKW)
Die Abrechnung von Fahrkosten bei der Benutzung eines PKW hängt zwar nicht davon ab, dass ein anderes Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, trotzdem werden maximal die Kosten erstattet, die bei der Inanspruchnahme der vorgenannten Transportmittel entstanden wären. Sofern eine Fahrt mit ÖVM aus Sicht des Arztes ausreicht und der Versicherte dennoch mit seinem PKW fährt, können daher nur die Kosten übernommen werden, die mit den ÖVM entstanden wären. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem PKW um das Fahrzeug des Versicherten oder einer anderen Person handelt.
Erstattungssatz für Fahrkosten mit dem PKW
Für jeden gefahrenen Kilometer erstatten die Krankenkassen 0,20 Euro gemäß Bundesreisekostengesetz. Der darüber hinaus im Bundesreisekostengesetz vorgesehene höhere Kilometersatz von 0,30 Euro kommt nicht zum Tragen, da bei der Übernahme von Fahrkosten zu medizinischen Behandlungen kein erhebliches dienstliches Interesse besteht. Dies kann nur im Zusammenhang mit Dienstreisen eintreten.
Weitere Erstattung von Kosten bei medizinischer Rehabilitation
Für Fahrten im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erstatten Krankenkassen zudem anfallende Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie die Kosten eines erforderlichen Gepäcktransports.
Fahrkosten: Zuzahlungen der Versicherten
Von den zu übernehmenden Fahrkosten werden die von den Versicherten zu leistenden Zuzahlungen abgezogen.