(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 8 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.

 

(2) 1Wird eine Dienstreise aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter[1] [Bis 09.06.2023: der Beamte oder Richter] nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, werden die durch die Vorbereitung entstandenen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. 2Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 beginnt die Ausschlussfrist mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstreise beendet worden wäre.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 10.06.2023.

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