(1) 1Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach Maßgabe einer Rechtsverordnung. 2In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die Trennungsgeldgewährung auf zwei Jahre befristet werden kann. 3Dasselbe gilt für die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. 4Der Abordnung stehen die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.

 

(2) Für Abordnungen zwischen dem Inland und dem Ausland sowie im Ausland können durch Rechtsverordnung abweichende Bestimmungen über das Trennungsgeld erlassen werden, soweit es die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland erfordern.

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