Abordnung von Lehrkräften muss ermessensfehlerfrei sein
Grundschul- und Gymnasiallehrer wurden an andere Schulen abgeordnet
Im Juni und Juli 2024 hatte die Bezirksregierung Münster eine Vielzahl von an Grundschulen in Münster und Umgebung tätigen Lehrkräften für die Dauer von zwei Jahren an Grundschulen im Emscher-Lippe-Raum abgeordnet sowie für dieselbe Dauer an Gymnasien tätige Lehrkräfte an die betroffenen Grundschulen in Münster und Umgebung abgeordnet.
Zur Begründung der Abordnungen hatte die Bezirksregierung jeweils unter anderem angeführt: Die Notwendigkeit von Abordnungen aus dienstlichen Gründen ergebe sich aus der besonderen Bedarfslage an Grundschullehrkräften insbesondere in den Schulamtsbezirken der Städte Gelsenkirchen, Bottrop und Recklinghausen. Eine wesentliche Maßnahme zur Verbesserung der Unterrichtsversorgung sei die schulform- und schulamtsübergreifende Abordnung, um Versorgungslücken zu schließen. Die Kompensation erfolge für dieselbe Dauer durch Lehrkräfte der überbesetzten Gymnasien. Bei der Ermessensentscheidung darüber, ob die oder der Betroffene abgeordnet werde, seien sowohl öffentliche Belange wie insbesondere die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung im Regierungsbezirk Münster als auch die mit der Abordnung verbundenen Nachteile für die private Lebensführung der betreffenden Lehrkräfte abgewogen worden.
Gegen die Abordnungsverfügungen haben etwa ein Dutzend Lehrkräfte aus Münster und Umgebung beim Verwaltungsgericht Münster Klage erhoben und entsprechende Eilanträge gestellt.
Ermessensfehler bei der Auswahl der abgeordneten Grundschullehrkräfte
Zwei dieser Eilanträge hatten nunmehr Erfolg. In den Gründen des eine Grundschullehrerin betreffenden Beschlusses heißt es unter anderem:
Zwar dürfte die Organisationsgrundentscheidung, die gleichmäßige Sicherstellung der Unterrichtsversorgung im Regierungsbezirk Münster zu erreichen, grundsätzlich die Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses für die Abordnung rechtfertigen. Die Abordnungsverfügung sei jedoch nicht frei von Ermessensfehlern. Die Behauptung der Bezirksregierung Münster, der Kreis der für die Abordnung in Frage kommenden Lehrkräfte habe sich durch das Votum der Schulleitung insoweit reduziert, dass ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung gerade dieser bestimmten Lehrkräfte, die von der Schulleitung benannt worden seien, gegeben sei, treffe nicht zu. Nach der verwaltungspolitischen Vorstellung des Landes komme vielmehr eine Vielzahl von Beamten zur Abordnung in Frage, nämlich alle Grundschullehrer, die an Grundschulen im Münsterland tätig seien, soweit die Funktionsfähigkeit „ihrer“ Grundschule auch im Fall ihrer Abordnung sichergestellt sei. In dieser Konstellation sei der Antragsgegner verpflichtet, eine auf gleichmäßigen Maßstäben beruhende Ermessensentscheidung unter dieser Vielzahl von Grundschullehrern zu treffen. Dem sei der Antragsgegner nicht gerecht geworden. Die Aufforderung an die jeweilige Schulleitung, die abzuordnenden Personen zu benennen, hätte – um die Auswahlentscheidung auf der Grundlage gleichmäßiger Maßstäbe vornehmen zu können – so nicht ergehen dürfen.
Die Grundschulen hätten allein all diejenigen Grundschullehrer ihrer Schule benennen können, die für eine Abordnung in Betracht kommen, ohne die Funktionsfähigkeit und Unterrichtsversorgung der eigenen Schule zu gefährden. Demgegenüber sei das zum Teil erfolgte Losverfahren schon im Ansatz kein sachgerechtes Auswahlkriterium. Schließlich fehle es auch an jeglicher Dokumentation, welche Lehrkräfte überhaupt in das Losverfahren einbezogen worden seien und dass dieses zumindest formal korrekt durchgeführt worden sei.
Auswahl betroffener Gymnasiallehrer nicht nachvollziehbar
Vergleichbares ist in dem Beschluss betreffend die Abordnung eines Gymnasiallehrers ausgeführt worden. Hinsichtlich der Abordnung der Gymnasiallehrer sei überdies bereits unklar geblieben, wie die Auswahl der Gymnasien und des Umfangs, in dem diese zur Benennung abzuordnender Lehrkräfte aufgefordert worden seien, tatsächlich erfolgt seien (VerwG Münster, Beschlüsse v. 6.8.2024, 5 L 554/24, 5 L 619/24).
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