Wird bei der Erhebung der Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung
- der Lohnsteuer nach Maßgabe der § 40, § 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG der Arbeitgeber,
- der Einkommensteuer nach Maßgabe des § 37a EStG das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nummer 38 EStG gewährt,
- der Einkommensteuer nach Maßgabe des § 37b EStG der Steuerpflichtige, der Sachzuwendungen gewährt,
das Nachweisverfahren gewählt, muss der Arbeitgeber grundsätzlich für alle Empfänger die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft feststellen.
Als Beleg für die (Nicht-)Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft dienen in den Fällen des § 40 und § 40b EStG grundsätzlich die ELStAM oder ein Vermerk des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer ersatzweise seine (Nicht-)Zugehörigkeit mit der “Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug” nachgewiesen hat. Liegen dem Arbeitgeber diese amtlichen Nachweise nicht vor, bedarf es einer schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers nach beigefügtem Muster. Dies gilt auch in den Fällen des § 40a Abs. 1, 2a und 3 EStG, auch hier genügt als Nachweis eine Erklärung nach beigefügtem Muster. Die Erklärung des Arbeitnehmers muss als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt werden.
Auch in den Fällen des § 37a (Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte) und § 37b EStG (Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen) genügt diese Erklärung als Beleg für die (Nicht-)Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft. Die Erklärung des Empfängers von Sachprämien oder Sachzuwendungen muss vom Pauschalierenden aufbewahrt werden.
Die Erklärung basiert auf der Anlage der Gleichlautenden Ländererlasse vom 8.8.2016, S 2444, BStBl 2016 I S. 773.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen