Die für die Beitragszahlung aufzuwendenden Mittel können im Einzelfall erheblich sein. Die gesetzlichen Regelungen gehen davon aus, dass grundsätzlich der Versicherte die Beiträge zu zahlen hat. Schließlich kommt die Beitragszahlung dem Versicherten zugute. Es ist aber auch möglich, dass sich Dritte (Verwandte, Freunde oder der Arbeitgeber) an diesen Beiträgen ganz oder teilweise beteiligen, sie ggf. sogar für den Versicherten beim Rentenversicherungsträger einzahlen.

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